Beim EVB-IT Systemlieferungsvertrag bilden die zu beschaffenden Systemkomponenten ein einheitliches System. Sollen mehrere, voneinandner unabhängige Systeme beschafft werden, so wäre für jedes System ein gesonderter EVB-IT Systemlieferungsvertrag abzuschließen. Diesen Aufwand kann man reduzieren, indem man den EVB-IT Systemlieferungsvertrag zu einem Rahmensystemlieferungsvertrag umgestaltet. Dies ist zum Beispiel durch einen formlosen Vertragsmantel möglich.
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Die kommerzielle Nutzung von Open-Source-Komponenten ist oft problematisch. Vor allem Open-Source-Lizenzen mit "Copyleft"-Effekt wie z.B. die GNU GPL sind für gewerbliche Nutzer gefährlich: die GPL-Lizenz kann zur Offenlegung des eigenen Quellcodes und Lizenzierung der eigenen Software unter der GPL zwingen. Viele Open-Source-Libraries sind jedoch unter der LGPL lizenziert, die eine kommerzielle Nutzung vereinfacht. Aber auch hier sind diverse Rahmenbedingungen zwingend zu beachten.
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Das OLG Düsseldurf hat in der sog. Ahlhorn-Entscheidung den Anwendungsbereich des § 99 Abs. 3 GWB (alt) unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH zur Richtlinie 2004/18 (Koordinierungsrichtlinie) weit in den Bereich der Immobilienveräußerungen durch die öffentliche Hand ausgedehnt. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist insbesondere in der Literatur auf starken Widerspruch gestoßen. Das OLG Düsseldorf hat den Inhalt seiner Auslegung der Koordinierungsrichtlinie selbst mit Beschluss vom 02.10.08 (VII - Verg 25/08) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gesetzgeber hat bereits mit der Novellierung des Vergaberechts vom 20.04.09 § 99 Abs. 3 GWB geändert sowie einen neuen Abs. 6 zur Baukonzession eingefügt, um der weiten Auslegung des Begriffes des Bauauftrages bz
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Bestehen lediglich Zweifel auf Seiten der Vergabestelle, ob in einem Angebot Auschlussgründe vorliegen, so ist die Vergabestelle verpflichtet, die Zweifel aufzuklären.
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Der für Menschen lesbare Code (Quellcode, Quelltext) einer Software in der jeweiligen Programmiersprache.
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Für eine ordnungsgemäße Fristsetzung zur Mangelbeseitigung im Sinne des § 281 Abs. 1 BGB ist es nicht erforderlich, eine konkrete Frist zu benennen.
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United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf).
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Ausgezeichnet
JUVE-Handbuch 2016/2017 empfiehlt erneut TCI Rechtsanwälte
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Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft. Wir beraten Sie zu den neuen Anforderungen, den drohenden Risiken und zur der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenschutz- Compliance.
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IT-Beschaffung und Ausschreibung
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Aktuelle Veröffentlichungen
Carsten Gerlach, Sicherheitsanforderungen für Telemediendienste - der neue § 13 Abs. 7 TMG, in: CR 2015, 581
Carsten Gerlach, Personenbezug von IP-Adressen, in: CR 2013, S. 478
Carsten Gerlach, Vergaberechts- probleme bei der Verwendung von Open-Source-Fremdkomponenten, in: CR 2012, S. 691
Michael Karger, BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in: GRUR-Prax 2012, S. 35
IT-Recht im beck-blog