
Allgemeines
AG Bingen: Datenkosten von 6 Cent pro 10 Kilobyte sind sittenwidrig
20.02.2013 | Allgemeines | ITK-Vertragsrecht | Urteile | von Stephan Schmidt
Das AG Bingen hat in einem Beschluss vom 17.12.2012 (AZ: 22 C 225/11) darauf hingewiesen, dass es eine Abrechnung von Datenmengen im Mobilfunkbereich mit 6 Cent pro 10 Kilobyte für sittenwidrig (§ 138 BGB) hält. Dem Beschluss zugrunde liegt eine Klage eines Mobilfunkunternehmens, welches einen Betrag von über 600 Euro verlangt, die angeblich für Datennutzung innerhalb weniger Tage angefallen waren. Die Kosten sind wohl durch Hintergrunddatenverkehr von vorinstallierten Spielen entstanden, was im Verfahren jedoch nicht abschließend geklärt wurde. Als die Beklagte diese Kosten nicht zahlte, sperrte das Mobilfunkunternehmen die SIM-Karte der Beklagten, kündigte den Vertrag und klagte über die Gebühren hinaus noch 1.250 Euro als Schadensersatzpauschale (75% des monatlichen Grundpreises, der bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin angefallen wäre) ein. Nach entsprechendem Schriftwechsel der Parteien erlässt das Gericht dann einen Hinweisbeschluss.
Wörtlich führt das Gericht zu den Ansprüchen des Mobilfunkunternehmens aus:
"Vorrangig erachtet das Gericht den Einwand der Sittenwidrigkeit, § 138 BGB, als erheblich. Auch wenn der Klägerin zuzugestehen ist, dass eine Flatrate eine Pauschalvergütung darstellt, die auch dann anfällt, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen werden, bleibt ein Vergleich zulässig. Denn die Abrechnungsweise nach 10-Kilobyte-Einheiten signalisiert, dass dies eine übliche Datenmenge bei einem Zugriff auf das Internet wiedergibt. Tatsächlich liegt der Datendurchsatz jedoch bei Internetzugriffen regelmäßig bei einem Vielfachen hiervon, bei Datendownloads oft im Megabyte-Bereich, ohne dass dies für den Nutzer erkennbar ist. Diesem wird durch die unrealistische Datenmenge pro Preiseinheit vorgegaukelt, dass die Kosten für einen Zugriff auf das Internet vergleichbar sind dem Verschicken von SMS. Dass dies unrealistisch ist zeigt sich bereits in den eigenen Internetfaltrates des Mobilfunkunternehmens, die für eine Flatrate mit einem Volumen von 150 Megabyte (= 153.600 Kilobyte!) gerade einmal einen Aufpreis von 10 Euro verlangt."
Das Gericht folgt damit im Wesentlichen der Argumentation, die unsere Kanzlei als Prozessbevollmächtigte der Beklagten vorgebracht hat.
Das Gericht rät dem Mobilfunkunternehmen im genannten Beschluss die Klage zurückzunehmen, zumal wohl auch noch die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten im Raum steht, da das Mobilfunkunternehmen nicht zeitnah auf das ungewöhnliche Nutzungsverhalten reagiert hat.