IT-Rechts-Lexikon
Abnahme
4.11.2009 | IT-Rechts-Lexikon | Projekt-Durchführung | von Norman Müller
Die Bereitstellung einer Werkleistung zur Abnahme stellt den vorläufigen Schlußpunkt bei der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer dar. Die Abnahme wird vom Auftraggeber durchgeführt. Dabei wird die Leistung des Auftragnehmers auf ihre Vertragsgemäßheit geprüft. Soweit dazu nichts anderes vereinbart ist, bedeutet dies, dass die Leistung frei von wesentlichen Mängeln sein muß. Da das recht schwammiges Kriterium, ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff ist, wird häufig versucht, die Abnahme durch die Definition von Mängelklassen zu formalisieren.
Arten der Abnahme sind beispielsweise die Vorbehaltsabnahme.
Daneben werden bei umfangreicheren Leistungen häufig Teilabnahmen vorgesehen.