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Abnahme der Systemserviceleistungen

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Carsten Gerlach

Der Auftragnehmer hat nach Durchführung von Systemserviceleistungen stets erneut die Betriebsbereitschaft des Systems oder der vereinbarten zu pflegenden Systemkomponenten zu erklären. Abnahmepflichtig sind in der Regel nur Systemserviceleistungen des Auftragnehmers, die zu nicht unwesentlichen Eingriffen in das System führen.

 

Bei unwesentlichen Eingriffen ist statt einer Abnahme die Erklärung der Betriebsbereitschaft ausreichend. In Nummer 5.3.2 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages kann aber von diesem Grundsatz zu Gunsten oder zu Lasten des Auftragnehmers abgewichen werden. Es kann z. B. vereinbart werden, dass bei jeder Systemserviceleistung die Erklärung der Betriebsbereitschaft des Systems ausreicht, oder dass jeder Eingriff in das System eine Abnahme nach Überprüfung der Gesamtfunktionalität des Systems erforderlich macht.

19.04.2024

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