Kanzlei Mitarbeiter Kontakt Impressum Datenschutz

Aufbau und Struktur der EVB-IT Systemlieferung

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Carsten Gerlach

Der EVB-IT Systemlieferungsvertrag setzt sich aus folgenden Dokumenten zusammen:


 

Der Vertrag, die AGB sowie die Muster 1 bis 3 stehen unter www.cio.bund.de zur Einsichtnahme und zum Download bereit. Die VOL/B ist unter www.bmwi.de abrufbar.


Einbeziehung weiterer Dokumente


Die AGB müssen nicht als Anlage den Verdingungs­unterlagen beigefügt werden. Für ihre wirksame Einbeziehung reicht der Hinweis nach Nummer 1.3.3 des Vertrages, dass sie unter den dort angegebenen Adressen zur Einsichtnahme bereit stehen.

 

Der EVB-IT Systemlieferungsvertrag bezieht alle vertragswesentlichen Dokumente einschließlich der AGB und aller Anlagen zum Vertrag, wie z. B. Leistungsbeschreibung, Bieterantworten und ein vom Auftraggeber selbst gestaltetes Preisblatt ein.

 

Definitionen


Die EVB-IT Systemlieferungs-AGB enthalten am Ende Definitionen von Begriffen, die dort bzw. in dem EVB-IT Vertragsformular, dem eigentlichen EVB-IT Systemlieferungsvertrag, verwendet werden und über die ein einheitliches Verständnis bei Auftraggebern und Auftragnehmern notwendig ist.

 

Zur Terminologie:
  • Verweise in allen EVB-IT Dokumenten (Vertrag, AGB, Hinweise), die sich auf die AGB beziehen, verwenden den Begriff "Ziffer"
  • Verweise, die sich auf den Vertrag beziehen, den Begriff "Nummer".



Verwendung des Vertragsformulars 

 

Alle vertraglichen Vereinbarungen müssen sich entweder aus dem Vertragsformular selbst oder aus seinen Anlagen ergeben. Dies kann durch Ausfüllen der hierfür vorgesehenen Stellen, durch Ankreuzen der angebo­tenen Optionen und durch den Verweis auf Anlagen zum Vertrag geschehen. Die EVB-IT AGB-Systemlieferung werden über die Einbeziehung auf der ersten Seite des Vertrages Vertragsbestandteil.

 

Eintragungen der Vergabestelle in den dafür vorgesehen Feldern des Vertragsmusters sollten farbig hervor­gehoben werden, also z. B. in blauer Farbe erfolgen. Auf diese Weise können die Parteien auf einen Blick erkennen, welche Bestandteile des Vertrages individuell hinzugefügt wurden.

 

Abweichende Regelungen / Änderungen der AGB


Der an verschiedenen Stellen in den  AGB enthaltene Zusatz: "...soweit nichts anderes vereinbart..." zeigt an, dass zu dieser Regelung eine abweichende Vereinbarung im Vertragsformular möglich ist. Will die Vergabestelle jedoch von den AGB abweichende Regelungen treffen, für die das Vertragsmuster kein ent­sprechendes Feld vorsieht, kann dies in  Nummer 18.8 des Vertrages "Sonstige Vereinbarungen" geschehen.

 

Eine Änderung des AGB-Dokuments selbst ist unzulässig!

 

Will die Vergabestelle das Vertragsmuster selbst ändern, z. B. Passagen streichen oder Passagen ergänzen, darf dies nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  • Will die Vergabestelle ganze Passagen im Vertragsformular streichen, ist darauf zu achten, dass die Nummerierung aufrechterhalten bleibt. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass anstelle der Überschriften bzw. der Texte ein Platzhalter tritt.

    Beispiel:  
    4.1.1    [.….].

    Die Nummerierung muss deshalb aufrechterhalten bleiben, weil die AGB sich auf   Vertragsnummern beziehen und diese Bezüge bei Änderung der Nummerierung im Vertrag unrichtig würden.

    Hingegen ist es nicht ratsam, anstelle des Platzhalters […] Begriffe wie "entfällt" o.ä. zu setzen, weil dies im Einzelfall missverständlich sein kann, wie folgendes Beispiel zeigt:

    Beispiel:
    17. Vertragsstrafe bei Verzug "entfällt"

    Hier liegt der Fehlschluss nahe, dass die in den AGB vereinbarten Vertragsstrafen entfallen. Dies ist jedoch nicht der Fall, vielmehr möchte die Vergabestelle nur ausdrücken, dass sie gegenüber den AGB keine Änderung wünscht und die Vertragsstrafe entsprechend Ziffer 9.3 der AGB gelten soll.

  • Ansonsten sind alle Änderungen im Vertragsformular (z.B. Streichungen einzelner Worte und Sätze, Ergänzungen und Modifikationen) deutlich hervorzuheben, zum Beispiel im Änderungsmodus des Textverarbeitungssystems. Wird diese Vorgabe nicht beachtet, könnte der Bieter bzw. Auftragnehmer mit Recht einwenden, getäuscht worden zu sein. Ohne deutlich hervorgehobene Änderungen durfte er nämlich davon ausgehen, dass die Formulartexte den offiziellen Standards entsprechen.

  • Wenn Änderungen zu bestimmten Vertragsregelungen erfolgen, sollten diese auch an der ent­sprechenden Stelle vorgenommen werden. Das erhöht die Transparenz.

  • Wird das Vertragsformular wie oben beschrieben geändert, muss in dessen Fußzeile deutlich darauf hinwiesen werden, dass es sich um eine gegenüber dem Standard geänderte Fassung handelt.

28.03.2024

Ausgezeichnet


JUVE-Handbuch 2016/2017 empfiehlt erneut TCI Rechtsanwälte

mehr

 

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft. Wir beraten Sie zu den neuen Anforderungen, den drohenden Risiken und zur der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenschutz- Compliance.

mehr

 

IT-Beschaffung und Ausschreibung

Sie finden bei uns Informationen zur Ausschreibung und Beschaffung von Software durch die öffentliche Hand - z.B. Beschaffung von Gebrauchtsoftware, Open-Source-Software oder über Rahmenverträge.

mehr

 

Aktuelle Veröffentlichungen

Carsten Gerlach, Sicherheitsanforderungen für Telemediendienste - der neue § 13 Abs. 7 TMG, in: CR 2015, 581


Carsten Gerlach, Personenbezug von IP-Adressen, in: CR 2013, S. 478


Carsten Gerlach, Vergaberechts- probleme bei der Verwendung von Open-Source-Fremdkomponenten, in: CR 2012, S. 691


Michael Karger,
BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in: GRUR-Prax 2012, S. 35

 

IT-Recht im beck-blog

blog zum IT-Recht von Dr. Michael Karger im Experten-blog des Verlags C.H. Beck