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Auskunftsanspruch gem. § 34 BDSG - Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

23.04.2014 | Urteile | von Harald Krüger

Verlangt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gemäß § 34 BDSG Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, ist regelmäßig gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.

 

Dies hat das BAG mit Beschluss vom 03.02.2014 - 10 AZB 77/13 - entschieden.

 

Gemäß § 34 BDSG haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft über  personenbezogene Daten, die nach § 32 BDSG für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses vom Arbeitgeber erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Für die Durchsetzung dieses Anspruchs sind die Arbeitsgerichte zuständig, und zwar auch dann, wenn der Auskunftsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht wird.  Aufgrund welcher Motivation der Arbeitnehmer Auskunft begehrt, ist für die Rechtswegbestimmung unerheblich.

 

Der Arbeitgeber hat die Auskunft unverzüglich zu erteilen. Eine Verweigerung der Auskunft kommt allerdings dann in Betracht, wenn das Verlangen des Arbeitnehmers rein querulatorisch oder schikanös ist.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 BDSG besteht der Auskunftsanspruch auch bezüglich solcher Daten, die nicht automatisiert verarbeitet werden, also sich z.B. in der Personalakte befinden.

29.03.2024

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