Ausschluss eines Angebots wegen Zweifel der Vergabestelle
Bestehen lediglich Zweifel auf Seiten der Vergabestelle, ob in einem Angebot Auschlussgründe vorliegen, so ist die Vergabestelle verpflichtet, die
Zweifel aufzuklären.
Kann eine Klärung nicht erfolgen, d.h. der den Zweifel begründend Umstand konnte weder bestätigt, noch ausgeräumt werden, muss die Entscheidung zu Gunsten des Bieters getroffen werden. Ein Auschluss darf in diesem Fall nicht erfolgen, da
die Vergabestelle den Ausschlussgrund beweisen muss (VK Nordbayern, Beschluss vom 28.10.2009, 21. VK - 3194 - 47/09).
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