Kanzlei Mitarbeiter Kontakt Impressum Datenschutz

BGH: "Kardinalpflichten" müssen in AGB-Klauseln erläutert werden

19.01.2010 | Urteile | AGB | von Carsten Gerlach

Der BGH hält die Verwendung des Begriffs der "Kardinalpflichten" in einer Haftungsbegrenzungsklausel  für intransparent. Die Klausel ist damit unwirksam, wenn der Begriff nicht näher erläutert wird - sowohl bei einer Verwendung der AGB gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern.
(BGH, Urteil vom 20. 7. 2005 - VIII ZR 121/04)

Der Entscheidung lag folgende Klausel zugrunde:
"Jedoch haftet X nur für den aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung resultierenden Schaden, soweit es sich nicht um die Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten handelt."

BGH: Nähere Erläuterung erforderlich


Der BGH meint, daß der Begriff der "Kardinalpflichten" in der Gesetzessprache unbekannt ist. Er wird zwar in der Rechtsprechung verwendet und dort zur Kennzeichnung einer konkret beschriebenen, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden, wesentlichen Pflichtverletzung gebraucht oder als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

Es könne jedoch nicht erwartet werden, dass der durchschnittliche Händler als juristischer Laie den Inhalt dieser Rechtsprechung kennt. Ihm erschließe sich deshalb ohne nähere Erläuterung auch bei aufmerksamer und sorgfältiger Lektüre des Vertrags nicht, was mit "Kardinalpflichten" gemeint sei.

Erforderlich ist daher mindestens ist eine abstrakte Erläuterung des Begriffs der Kardinalpflicht, wie sie von der Rechtsprechung definiert wird. Die konkreten wesentlichen Vertragspflichten, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist, müssen dagegen nicht unbedingt aufgezählt werden.

Definition der "Kardinalpflichten"


Die Rechtsprechung versteht unter Kardinalpflichten solche Verpflichtungen, "deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf" - also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.

Praxishinweis für die Vertragsgestaltung


Es ist natürlich fraglich, ob diese abstrakte Erläuterung der Kardinalpflichten, wie vom BGH gefordert, für den Vertragspartner leichter verständlich oder auch nur hilfreich ist.

Dennoch sollte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Begriff der "Kardinalpflichten" oder auch der "wesentlichen Vertragspflichten" nur noch unter Ergänzung der vom BGH geforderten abstrakten Erläuterung verwendet werden.


Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Beratung zur Gestaltung von Verträgen oder AGB? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf - über das untenstehende Kontaktformular oder telefonisch mit Rechtsanwalt Carsten Gerlach über (030) 2005420.

29.03.2024

Ausgezeichnet


JUVE-Handbuch 2016/2017 empfiehlt erneut TCI Rechtsanwälte

mehr

 

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft. Wir beraten Sie zu den neuen Anforderungen, den drohenden Risiken und zur der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenschutz- Compliance.

mehr

 

IT-Beschaffung und Ausschreibung

Sie finden bei uns Informationen zur Ausschreibung und Beschaffung von Software durch die öffentliche Hand - z.B. Beschaffung von Gebrauchtsoftware, Open-Source-Software oder über Rahmenverträge.

mehr

 

Aktuelle Veröffentlichungen

Carsten Gerlach, Sicherheitsanforderungen für Telemediendienste - der neue § 13 Abs. 7 TMG, in: CR 2015, 581


Carsten Gerlach, Personenbezug von IP-Adressen, in: CR 2013, S. 478


Carsten Gerlach, Vergaberechts- probleme bei der Verwendung von Open-Source-Fremdkomponenten, in: CR 2012, S. 691


Michael Karger,
BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in: GRUR-Prax 2012, S. 35

 

IT-Recht im beck-blog

blog zum IT-Recht von Dr. Michael Karger im Experten-blog des Verlags C.H. Beck