
AGB
BGH: "Kardinalpflichten" müssen in AGB-Klauseln erläutert werden
19.01.2010 | Urteile | AGB | von Carsten Gerlach
Der BGH hält die Verwendung des Begriffs der "Kardinalpflichten" in einer Haftungsbegrenzungsklausel für intransparent. Die Klausel ist damit unwirksam, wenn der Begriff nicht näher erläutert wird - sowohl bei einer Verwendung der AGB gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern.(BGH, Urteil vom 20. 7. 2005 - VIII ZR 121/04)
Der Entscheidung lag folgende Klausel zugrunde:
"Jedoch haftet X nur für den aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung resultierenden Schaden, soweit es sich nicht um die Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten handelt."
BGH: Nähere Erläuterung erforderlich
Der BGH meint, daß der Begriff der "Kardinalpflichten" in der Gesetzessprache unbekannt ist. Er wird zwar in der Rechtsprechung verwendet und dort zur Kennzeichnung einer konkret beschriebenen, die Erreichung des Vertragszwecks gefährdenden, wesentlichen Pflichtverletzung gebraucht oder als Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Es könne jedoch nicht erwartet werden, dass der durchschnittliche Händler als juristischer Laie den Inhalt dieser Rechtsprechung kennt. Ihm erschließe sich deshalb ohne nähere Erläuterung auch bei aufmerksamer und sorgfältiger Lektüre des Vertrags nicht, was mit "Kardinalpflichten" gemeint sei.
Erforderlich ist daher mindestens ist eine abstrakte Erläuterung des Begriffs der Kardinalpflicht, wie sie von der Rechtsprechung definiert wird. Die konkreten wesentlichen Vertragspflichten, bei deren Verletzung der Vertragszweck gefährdet ist, müssen dagegen nicht unbedingt aufgezählt werden.
Definition der "Kardinalpflichten"
Die Rechtsprechung versteht unter Kardinalpflichten solche Verpflichtungen, "deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf" - also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten.
Praxishinweis für die Vertragsgestaltung
Es ist natürlich fraglich, ob diese abstrakte Erläuterung der Kardinalpflichten, wie vom BGH gefordert, für den Vertragspartner leichter verständlich oder auch nur hilfreich ist.
Dennoch sollte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Begriff der "Kardinalpflichten" oder auch der "wesentlichen Vertragspflichten" nur noch unter Ergänzung der vom BGH geforderten abstrakten Erläuterung verwendet werden.
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Beratung zur Gestaltung von Verträgen oder AGB? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf - über das untenstehende Kontaktformular oder telefonisch mit Rechtsanwalt Carsten Gerlach über (030) 2005420.