Urheberrecht
BGH: Strafbewehrte Unterlassungserklärung gilt unbegrenzt!
13.11.2012 | Urteile | Urheberrecht | Filesharing | von Stephan Breckheimer, LL.M.
Entgegen weitläufiger Ansicht gilt eine strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung gerade nicht 30 Jahre lang. Dies hat der BGH mit Urteil vom 06.07.2012 (Az. V ZR 122/11) entschieden.
Bevor eine strafbewehrte Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abgegeben wird, sollte daher ganz genau geprüft werden ob ein Unterlassungsanspruch überhaupt besteht und wie weit die Erklärung gehen muss. Dabei ist mit äußerster Sorgfalt vorzugehen.
Insbesondere wichtig ist diese Entscheidung für Unternehmen, welche in Form einer juristischen Person organisiert sind. Unterlassungserklärungen haften nämlich an dieser und gerade nicht an den dahinter stehenden natürlichen Personen, so dass eine einmal abgegebene Erklärung sehr schnell in Vergessenheit geraten kann.