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Das "Model-Release" - die wirtschaftliche Grundlage für die Vermarktung von Fotos

7.01.2013 | Urheberrecht | Fotorecht | von Stephan Breckheimer, LL.M.

Foto sollen oft umfassend verwertet werden. Dabei stößt man auf zwei entscheidende Barrieren. Zum einen sind die erforderlichen Nutzungsrchte beim Urheber einzuholen. Darüber hinaus sind oftmals Peronen auf Bildern abgelichtet.Diese Rechte geraten jedoch oftmals in den Hintergrund. Dies geschieht letztendlich zum Leidwesen der Verwerter. Sind nämlich die erforderlichen Veröffentlichungs- und Verbreitungsrechte gem. § 23, 23 KUG (Kunsturheberrechtsgesetz) von den abgebildeten Personen nicht eingeholt worden, stehen Verwerter Unterlassungs-, Auskunfts, und empfindlichen Zahlungsansprüchen gegenüber.

 

Um Fotografien daher vollumfänglich - insbesondere in der Werbung - gewerblich nutzen zu können, ist daher eine entsprechende Einwilligung der abgebildeten Person/Fotomodells gem. § 22 KUG einzuholen, um dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht zu wahren.

 

Im Internet sind viele Musterverträge zu finden. Dazu sei lediglich erwähnt, dass diese mit äußerster Vorsicht zu betrachten sind. Jeder Sachverhalt bietet individuelle Interessen und Probelme, die selten über einen Kamm geschert werden können. Zudem sind in solchen Vertragsmustern oft Klauseln enthalten, die einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten würden.

 

Im Folgenden soll daher in einzelnen Punkten festgehalten werden, worauf es bei einem solchen Model-Release ankommt.

 

1. Beteiligten Personen

Eine Einwilligung kann als Vertrag wie jeder andere betrachtet werden. Daher empfiehlt es sich die beteiligten Parteien, also die abgebildete Person und derjenige, der die Veröffentlichungs- und Verbreitungsrechte erhalten soll, vollständig (Name, Anschrift etc.) zu benennen.

 

2. Übertragung der Rechte

Diesem Teil des "Model-Release's" muss höchste Priorität gezollt werden. Denn die Beweislast für die Erteilung und den Umfang einer Einwilligung trägt in aller Regel der Verwerter des Fotos, nicht der Abgebildete.

 

Zunächst ist festzulegen, an wenn diese Rechte übertragen werden sollen. Bei professionellen Fotoproduktionen darf ein Recht zur Unterlizenzierung an Dritte nicht fehlen, da der letztliche Verwerter in aller Regel nicht Vertragspartner des Modells ist.

 

Weiter ist der Umfang der zu übertragenden Verbreitungs- und Veröffentlichungsrechte möglichst genau zu beziffern. Regelungsgegenstand sind somit der zeitliche (Dauer), räumliche (deutschlandweit, europaweit, ...) und der sachliche (Werbung, Plakate etc.) Umfang der erforderlichen Einwilligung.

 

Da jede Schwäche der ausformulierten Rechteübertragung zu Lasten des Verwerters geht, ist eine exakte Ausarbeitung dieser Rechteübertragung unerlässlich. Bei einer unbeschränkten Rechteübertragung empfiehlt es sich, im Model-Release auf deren mögliche Tragweite hinzuweisen. Je nach Art der erstellten Fotos kann es sein, dass deren Veröffentlichungen im Einzelfall nicht Ansichten oder Meinungen der abgebildeten Person widerspiegeln. Der Sicherheit halber sollte daher der Abgebildete darauf aufmerksam gemacht werden.

 

3. Höhe der Gage

Die Höhe der Vergütung ist unbedingt zu nennen. Im Zweifel ist dieser Betrag als Nettobetrag zu werten. Zur Rechtssicherheit sollte daher der Zusatz "zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzst." bzw. "ohne Umsatzsteuer, da umsatzsteuerbefreit" beigefügt werden.

 

4. Bearbeitungsrecht

Ohne professionelle Bildbearbeitung geht heutzutage gar nichts mehr. Daher sollte auch das Recht eingeholt werden, an der abgebildeten Person Veränderungen durch die digitale Bildretusche vornehmen zu dürfen.

 

5. Verwertungsrecht der abgebileten Person

Gerade für professionelle Fotomodelle ist es wichtig, die enstandenen Fotos für die Eigenwerbung gewerblich nutzen zu können. Auch hier stellt sich wiederum die Frage des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Umfangs der Rechteübertragung, diesmal allerdings aus Sicht des Urheberrechts, da dies die Rechte des Urhebers (Fotograf) betrifft.

 

6. Namensnennung, Alterszusicherung, mündliche Nebenabreden

Zwar ist die Namensnennung nicht wie im Urheberrecht üblich, der Rechtssicherheit wegen sollte sie dennoch ausgeschlossen werden. Ist das Fotomodell sehr jung, sollte ein Nachweis für die Volljährigkeit erbracht und beweissicher dokumentiert werden; die einfache Zusage des Modells bzgl. seiner Volljährigkeit ist nicht ausreichend! Letztlich sollten mündliche Nebenabreden vertraglich ausgeschlossen werden.

 

Abschließend sollten folgende Tipps beachtet werden:

  • Das Model-Release sollte dem Modell einige Zeit vor dem Shooting zugeschickt werden, um sich damit auseinander zu setzen. Tunlichst sollte es vermieden werden, unmittelbar vor dem Shooting dem Modell eine umfängliche Einwilligung zur Unterschrift vorzulegen, da die Wirksamkeit der Einwilligung in solchen Fällen auf Grund einer Überrumpelung stark inFrage gestellt werden kann.

 

  • Rechteübertragung klar und eindeutig formulieren, Unklarheiten gehen in den meisten Fällen zu Lasten des Verwerters.

 

  •  Musterverträge mit äußerster Vorsicht genießen!

18.04.2024

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