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Die Rechte des Fotografen an seinen Bildern

8.01.2013 | Urheberrecht | Fotorecht | von Stephan Breckheimer, LL.M.

Nach Erstellung verschiedenster Fotografien stellt sich für den Fotografen und Urheber in regelmäßiger Personalunion stets die Frage, inwieweit er seine Werke gewerblich (und privat) nutzen kann. Des Weiteren sind sich Fotografen allzu oft nicht bewusst, wie weit Ihre Rechte reichen, so dass deren Rechte an den Fotos in zahlreichen Fällen auf der Strecke bleiben, weil irrtümlicherweise von einem "Verbrauch der Rechte" ausgegangen wird. Daher soll nachfolgender Beitrag einen kurzen Überblick über den Inhalt der Urheberrechte der Fotografen bieten.

 

 

A. Rechte des Urhebers

Zunächst ist einmal festzuhalten, dass bei Fotografien der Fotograf grundsätzlich der Urheber gem. § 7 UrhG ist. Einzig muss die Aufnahme in einem gewissen Maße Individualität aufweisen, jedoch werden hieran nicht sehr hohe Anforderungen gestellt, so dass grundsätzlich (fast) alle Fotografien hiervon erfasst sind und dem Urheber verschiedene Rechte zuweisen. Selbst wenn eine Fotografie nicht den Anforderungen eines Lichtbildwerkes gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG entspricht, so wird es als einfaches Lichtbild nach § 72 UrhG bewertet. Daher fallen grds. alle Arten von Fotos unter den Schutz des UrhG.

 

 

B. Verwertungsrechte des Fotografen

Gem. § 15 UrhG hat der Fotograf zunächst das alleinige Recht, seine Fotos körperlich (Abzüge, Datenträger etc.) und unkörperlich (wie z.B. Wiedergabe im Internet) zu verwerten.

 

I. Das Recht zur Vervielfältigung

Als Urheber steht dem Fotografen gem. § 16 UrhG das ausschließliche Vervielfältigungsrecht zu. Er allein ist berechtigt seine Fotografien zu vervielfältigen.

 

Der Begriff der Vervielfältigung wird wie folgt definiert: Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung eines Werks, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Gem. § 16 Abs. 2 UrhG liegt eine Vervielfältigung auch in der Übertragung eines Werkes auf einen Bild/Tonträger oder von einem Bild/Tonträger. Somit sind auch die Bilder der Digitalfotografie hiervon geschützt, die unmittelbar z.B. auf SD-Karten gespeichert werden. Der Begriff der Vervielfältigung ist sehr weitreichend, schon das Erstellen von sogenannten Thumbnails stellt eine Vervielfältigung dar. 

 

II. Verbreitungsrecht

Gem. § 17 UrhG steht dem Urheber auch das Verbreitungsrecht an seinen Fotografien zu. Das Verbreitungsrecht ist gem. § 17 Abs. 1 UrhG das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstück des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Umlauf zu bringen.

 

Während das Vervielfältigungsrecht dem Urheber ein Entgelt für diejenigen Nutzungshandlungen sichern will, die durch Vervielfältigungen von Originalen erfolgen, soll das Verbreitungsrecht die Nutzung erfassen, die in der Weitergabe der Originale oder Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit liegen. Hierbei ist zu beachten, dass das Verbreitungsrecht gegenüber dem Vervielfältigungsrecht ein selbstständiges Recht darstellt. Das Vervielfältigungsrecht berechtigt noch nicht zur Verbreitung, das Verbreitungsrecht noch nicht zur Vervielfältigung. Der Fotograf kann die Verbreitung zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränken.

 

Allerdings wird das Verbreitungsrecht durch den Erschöpfungsgrundsatz  des § 17 Abs. 2 UrhG eingeschränkt. Dieser Grundsatz besagt, dass, sobald das Original oder ein Vervielfältigungsstück mit Zustimmung des Fotografen in den Rechtsverkehr gelangt ist, eine Weiterverbreitung auch ohne Zustimmung zulässig ist. Dies ist jedoch allein die gesetzliche Regelung, die nur greift, soweit zwischen dem Fotograf und dem Käufer nichts anderes vertraglich geregelt ist. Insoweit sollte der Fotograf bei der Vertragsgestaltung hier sehr sorgfältig sein.

 

Keine Erschöpfung ist in der Online Nutzung zu sehen. Unter den Erschöpfungsgrundsatz fallen nur körperliche Werke z.B. eine CD mit Bildern. Soweit der Fotograf seine Bilder im Internet zeigt und diese ohne Einwilligung verbreitet werden, stehen dem Fotografen seine Abwehrrechte zu.

 

III. Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung

Dem Fotograf steht zudem gem. § 19a UrhG alleinig das Recht zu, seine Bilder öffentlich zu machen, beispielsweise durch Veröffentlichung im Internet. Geschieht dies ohne seine Einwilligung, kann der Fotograf dagegen vorgehen.

 

IV. Vorführungsrecht

Weiter steht dem Fotograf gem. § 19 Abs. IV UrhG das Vorführungsrecht zu. Dies kommt dann in Betracht, wenn ein Foto durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.

 

V. Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Gem. § 19 UrhG steht es dem Fotografen zu, seine Fotos drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass diese Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und Zeiten Ihrer Wahl zugänglich sind (z.B. Internet).

 

VI. Senderecht

Gem. § 20 UrhG hat der Fotograf das Recht, darüber zu bestimmen inwiefern, seine Fotos im Fernseh- und Satellitenrundfunk, sowie im Kabelfunk zugänglich gemacht werden dürfen.

 

 C. Urheberpersönlichkeitsrechte

Ein viel zu oft vernachlässigtes Recht des Urhebers eines Bildes ist es, gem. § 13 UrhG darüber zu bestimmen, ob und in welcher Form er als Urheber genannt werden möchte. So kann er bestimmen, ob er unter seinem Namen, Pseudonym oder unter Nennung seiner Homepage erwähnt werden soll.

 

Diese Rechtsnorm ist vielen Fotografen gänzlich unbekannt. Dabei bietet sie viele Möglichkeiten, wie bspw. die Bekanntheit des Fotografen voranzutreiben. Insoweit kann diese Norm eine vom Verwerter verpflichtend vorzunehmende und für den Fotografen kostenlose Werbung darstellen.

 

D. Fazit

Insgesamt ist festzuhalten, dass dem Urheber eines Fotos zahlreiche, ausschließliche Rechte an seinen Fotografien zustehen. Soweit man das Bild für gewerbliche Zwecke nutzen möchte, gilt es daher, die einzelnen Nutzungsrechte an Dritte vertraglich genau zu regeln.

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