EVB-IT Systemlieferung
Einbeziehung der EVB-IT Systemlieferung in die Verdingungsunterlagen
8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Carsten Gerlach
Soll die Beschaffung eines Systems auf der Grundlage des EVB-IT Systemlieferungsvertrages erfolgen, sind der Vertrag und die Muster 1 und 2 als Teil der Verdingungsunterlagen den Ausschreibungsunterlagen beizufügen.
Der Vertrag macht wiederum die EVB-IT Systemlieferungs-AGB zum Vertragsbestandteil. Diese müssen selbst jedoch nicht beigelegt werden. Das Vertragsformular verweist auf die Homepage des CIO des Bundes (www.cio.bund.de), von der die AGB heruntergeladen werden können.
Für die Vergabeakte ist jedoch der bei Versand der Verdingungsunterlagen aktuelle Stand der AGB in ausgedruckter oder elektronischer Form beizulegen, damit die Vertragsunterlagen dort vollständig dokumentiert sind.
Die Vergabestelle hat drei Möglichkeiten, den Vertrag zu verwenden:
- Sie kann - ggf. in nicht veränderbarer Form – die Felder ausfüllen, in denen sie den Leistungsinhalt vorgeben will. Stellt sie diese Vorgaben nicht ausdrücklich, z. B. durch eine Kommentierung wieder zur Disposition, sind solche Vorgaben durch den Bieter zwingend zu beachten. Die Nichteinhaltung solcher zwingenden Vorgaben durch den Bieter führt aber dann folgerichtig zum Ausschluss seines Angebotes. Die Vergabestelle wird dann den Vertrag nach Zuschlagserteilung entsprechend den Vorgaben in der Leistungsbeschreibung, dem Angebot und den Antworten des Auftragnehmers auf einen etwaigen Fragenkatalog des Auftraggebers vervollständigen.
- Es besteht aber auch die Möglichkeit, den Bieter aufzufordern, das Vertragsformular selbst zu vervollständigen. Eine solche Aufforderung kann z. B. in den allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen erfolgen. Die Vergabestelle sollte dabei unmissverständlich zum Ausdruck bringen, an welchen Stellen der Bieter Eintragungen im Vertrag vornehmen soll. Dies kann z. B. dadurch geschehen, dass die auszufüllenden Stellen farblich markiert oder schwarz umrandet werden. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass der Bieter nicht akzeptierte Änderungen der Verdingungsunterlagen vornimmt, die zu seinem Ausschluss führen müssen. Die vom Auftragnehmer durch Ausfüllen des Vertrages beschriebenen Leistungsteile und die im Vertragsformular gemachten Angaben werden Teile seines Angebotes.
- Mischformen der beiden oben aufgeführten Varianten sind möglich.