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Garantien in IT-Verträgen nach der Schuldrechtsmodernisierung

21.12.2006 | ITK-Vertragsrecht | Projektverträge | Publikationen | von Dr. Andreas Stadler

Erschienen in CR 2006, 77 ff.

 

Garantien in IT-Verträgen nach der Schuldrechtsmodernisierung

 

Dr. A. Stadler

 

Vertragstypübergreifende Darstellung der verschiedenen Garantieformen, Abgrenzungsfragen, Rechtsmängelhaftung und grundlegende Haftungsfolgen


Mit der Schuldrechtsmodernisierung wurde die Garantie erstmals im BGB kodifiziert. Dem Reformgesetzgeber ist es jedoch nicht gelungen, in das nach bisheriger Rechtslage diffuse Bild hinsichtlich der Einordnung der verschie-denen Garantien mehr Rechtsklarheit zu bringen. Ein einheitlicher, typisierter Begriff der Garantie existiert nicht. Das Gesetz bezeichnet vielmehr unterschiedliche Garantieformen wortgleich als "Garantie". Die Frage, welche Haftungsfolgen eintreten und insbes. welche Verjährungsregelungen gelten, hängt von der Art bzw. dem Inhalt der übernommenen Garantie ab, was in jedem Einzelfall im Wege der Vertragsauslegung zu ermitteln ist. Im Folgenden werden die verschiedenen Garantieformen anhand der drei IT-rechtlichen Hauptvertragstypen Kauf, Werkvertrag und Miete dargestellt und voneinander abgegrenzt. Auf Garantien im Bereich der Rechtsmängelhaftung wird - insbes. unter dem Blickwinkel der sich für den Anwender aufgrund der Gesetzesänderungen ergebenden Konsequenzen - gesondert eingegangen. Schließlich werden aus Anbietersicht grundlegende Haftungsfolgen bei Einräumung einer Beschaffenheitsgarantie bzw. Eigenschaftszusicherung aufgezeigt und Hinweise zur vertraglichen Begrenzung der damit verbundenen Risiken gegeben.

20.04.2024

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