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Generalanwalt beim EuGH bestätigt Unzulässigkeit des Handels mit "gebrauchten" Softwarelizenzen

25.04.2012 | Gebrauchtsoftware | von Dr. Truiken J. Heydn

Der Generalanwalt beim EuGH vertritt in seinen Schlussanträgen im Verfahren Oracle ./. usedSoft (Rs. C-128/11) die Auffassung, dass der Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen unzulässig ist. Oracle wird in diesem Verfahren unter der Federführung von Rechtsanwältin Dr. Truiken Heydn von TCI Rechtsanwälte verteten.

Zwar sei der Erschöpfungsgrundsatz, so der Generalanwalt, auch in Fällen anwendbar, in denen die Software nicht auf einem physischen Datenträger sondern per Download über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Das hat aber nur zur Folge, dass der ursprüngliche Lizenznehmer seine Softwarekopie, die er durch den Download hergestellt hat, an Dritte weitergeben darf, nicht jedoch, dass der Dritte darf die Software dann auch nutzen darf. Denn zur Nutzung von Software ist immer eine Vervielfältigung erforderlich - die Software muss zunächst auf dem Computer installiert werden und sodann bei jeder Benutzung in den Arbeitsspeicher geladen werden. Beides sind urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers unzulässig sind. Anders als das Verbreitungsrecht, das die Weitergabe der Softwarekopie ermöglicht, unterliegt das Vervielfältigungsrecht nicht der Erschöpfung, so der Generalanwalt. Eine Erstreckung des Erschöpfungsgrundsatzes auf das Vervielfältigungsrecht würde den Grundsatz der Rechtssicherheit, der die Vorhersehbarkeit europäischer Normen gebietet, in Frage stellen, so der Generalanwalt. Die Pressemeldung des EuGH finden Sie hier.

20.04.2024

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