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Gesetzliche Fiktion der Inanspruchnahme von Arbeitnehmererfindungen

1.11.2009 | Softwarelizenzen | von Markus Schmidt

Am 1. Oktober 2009 ist das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts in Kraft getreten (BGBl. I 2009, 2521). In Artikel 7 dieses Artikelgesetzes finden sich auch Änderungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.

Die wichtigste Änderung dabei dürfte sich auf die Inanspruchnahme von Arbeitnehmererfindungen durch den Arbeitgeber beziehen.

Mit der Neufassung des § 6 Abs. 2 ArbErfG ist keine ausdrückliche Inanspruchnahme einer Arbeitnehmererfindung durch den Arbeitgeber mehr nötig. Die Inanspruchnahme gilt vielmehr als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Erfindung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Meldung der Erfindung freigibt. Die Freigabe hat in Textform zu erfolgen, d.h. sie ist auch per E-Mail möglich.

20.04.2024

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