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Haftungsrisiken bei Übernahme von Beschaffenheitsgarantien in IT-Verträgen nach neuem Recht

31.12.2004 | ITK-Vertragsrecht | Projektverträge | Publikationen | von Dr. Andreas Stadler

Erschienen in ITRB 2004, 233 ff.

 

Haftungsrisiken bei Übernahme von Beschaffenheitsgarantien in IT-Verträgen nach neuem Recht

 

Dr. A. Stadler

 

In IT-Projekten besteht der Kunde nicht selten darauf, dass der Anbieter wenn auch nicht für die generelle Mangelfreiheit, so doch wenigstens punktuell für besondere, unternehmenswichtige Leistungszusagen (z.B. hinsichtlich bestimmter Funktionalitäten der Software, Kompatibilität mit Subsystemen oder Virenfreiheit) durch Übernahme einer Garantie verschuldensunabhängig einstehen soll. Der Anbieter wird solche Garantien regelmäßig nicht unbegrenzt übernehmen können, will er sich nicht unübersehbaren wirtschaftlichen Risiken aussetzen.

Der Beitrag untersucht Haftungsrisiken bei Übernahme von Beschaffenheitsgarantien - dem wohl häufigsten Anwendungsfall der Garantie in IT-Verträgen. Zunächst soll allgemein auf den Begriff der Beschaffenheitsgarantie sowie auf die Fragen, wann eine solche Garantie vorliegt und welchen Inhalt sie haben kann, eingegangen werden. Sodann werden grundlegende haftungsrechtliche Konsequenzen bei Übernahme einer Garantie aufgezeigt. Schließlich wird (im Anschluss an Lapp, ITRB 2003, 42, sowie Redeker, ITRB 2004, 84 [86f.] - letzterer allerdings zur Rechtsmängelhaftung) erörtert, auf welche Weise eine Haftungsbegrenzung nach der vom Bundestag am 1.7.2004 beschlossenen, voraussichtlich im Oktober 2004 in Kraft tretenden Änderung der §§ 444, 639 BGB möglich ist.

28.03.2024

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