Internet und E-Commerce
Kündigung eines Internet-System-Vertrages mit fester Laufzeit
27.04.2011 | Internet und E-Commerce | Urteile | von Markus Schmidt
Ein Vertrag, der neben der Erstellung eines Internetauftritts auch die spätere Betreuung, Pflege und Bereitstellung (Hosting) des Internetauftritts umfasst, ist insgesamt als Werkvertrag einzustufen. Der Vertrag kann daher gemäß § 649 S. 1 BGB jederzeit gekündigt werden, auch wenn eine feste Vertragslaufzeit vereinbart ist.
Bereits im Jahr 2010 hatte der Bundesgerichtshof entsprechende Verträge zur Erstellung einer Internetpräsentation mit anschließendem Hosting und Betreuung der Webseite insgesamt als Werkvertrag eingestuft (BGH, Urteil v. 4.3.2010 - III ZR 79/09). Aufbauend auf dieser Entscheidung hat der BGH nunmehr konsequenterweise auch das Kündigungsrecht des Auftraggebers gemäß § 649 BGB für anwendbar erklärt (BGH, Urteil v. 27.1.2011 - VII ZR 133/10).
Dieses Kündigungsrecht wird durch die Vereinbarung einer festen (Mindest-)Vertragslaufzeit (ggf. mit automatischer Verlängerung) nach Auffassung des BGH nicht eingeschränkt, da eine derartige Laufzeitvereinbarung keine Abbedingung des Kündigungsrechtes gemäß § 649 BGB darstelle. Die Laufzeitvereinbarung habe vielmehr den Sinn, dem Auftragnehmer für einen bestimmten Zeitraum die Vegütung zu sichern. Diesem Interesse stehe das Kündigungsrecht des § 649 S.1 BGB nicht entgegen, da auch in Falle einer entsprechenden Kündigung dem Auftragnehmer gemäß § 649 S. 2 BGB der Vergütungsanspruch grundsätzlich, d.h. lediglich abzüglich der aufgrund der Kündigung ersparten Aufwendungen, erhalten bleibe. Laufzeitvereinbarung und Kündigungsrecht stünden daher nicht miteinander im Widerspruch.
Hinsichtlich der ersparten Aufwendungen hat der BGH dabei anerkannt, dass der anfängliche Einrichtungsaufwand durchaus auch auf die vereinbarte monatliche Vergütung umgelegt sein kann und daher auch Teile der für die Restlaufzeit vereinbarten Monatsvergütungen keine ersparten Aufwendungen darstellen können mit der Folge, dass entsprechende Vergütungsanteile vom Auftraggeber trotz wirksamer Kündigung noch zu zahlen sind. Allerdings ist der Auftragnehmer insoweit in der Pflicht, seine Vergütungskalkulation schlüssig darzulegen.