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LG Bamberg: Elektronische Anfragen müssen binnen 60 Minuten beantwortet werden

19.12.2012 | Internet und E-Commerce | Wettbewerbsrecht | von Stephan Schmidt

Das Landgericht Bamberg hat mit Urteil vom 23.11.2012 (Az. 1 HK O 29/12) entschieden, dass es einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht darstellt, wenn ein E-Commerce-Anbieter im Impressum keine Telefonnummer angibt und auf elektronische Anfragen (per E-Mail) nicht binnen 60 Minuten reagiert.


§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Telemediengesetz sieht vor, dass Diensteanbieter Angaben machen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen. Dies umfasst auch die Adresse der elektronischen Post. Die Bamberger Richter führten nun aus, dass  es an dieser Möglichkeit der schnellen Kontaktaufnahme durch den Kunden fehle, wenn Dienstanbieter keine Telefonnummer in ihrem Impressum angeben und Kundenanfragen nicht innerhalb von 60 Minuten beantwortet würden.


Das Zeitfenster von 60 Minuten dürften die Richter aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben. Dieser hatte bereits am 16.08.2008 entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer im Impressum  zwar nicht verpflichtend und ein Kontaktformular ausreichend sei, der Diensteanbieter allerdings innerhalb von 30 bis 60 Minuten auf Anfragen antworten müsse (Az. C-298/07). Wörtlich heißt es beim EuGH: "Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG (...) ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet."


Praxistipp


Wenn Sie keine Telefonnummer im Impressum angeben möchten, muss zumindest ein Kontaktformular zur Verfügung gestellt und entsprechende Anfragen über das Formular innerhalb 60 Minuten beantwortet werden. Die Angabe einer E-Mail-Adresse mit einer automatischen Antwortfunktion dürfte dagegen nicht ausreichen.

29.03.2024

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