Urheberrecht
LG Hamburg: Keine Prüfungspflicht gegenüber volljährigen Kindern
13.11.2012 | Urteile | Urheberrecht | Filesharing | von Stephan Breckheimer, LL.M.
Das Landgericht Hamburg tendiert laut einem Hinweisbeschluss vom 21. Juni 2012 (Az. 308 O 495/11) nun auch dazu, dass gegenüber volljährigen Kindern keine Prüfpflichten hinsichtlich Filesharing bestehen.
"Bei volljährigen Kindern kann davon ausgegangen werden, dass diesen bekannt ist, dass sie solche Rechtsverletzungen im Internet nicht begehen dürfen. Eine Instruktionspflicht wäre daher reine Förmelei. (...) Bei volljährigen Kindern müssen Eltern im Regelfall davon ausgehen dürfen, dass diese eigenverantwortlich richtig handeln. In einem - grundgesetzlich geschützten - familiären Verbund ist es ist weder ihnen zumutbar, ein volljähriges Kind ohne Anlass Überwachungsmaßnahmen auszusetzen, noch muss ein volljähriges Kind eine solche anlasslose Überwachung hinnehmen. Das hätte hier zur Folge, dass nach Aktenlage weder eine Täter- noch eine Störerhaftung in Betracht kommt."
Dieser Ansicht zu Folge wird es für die Rechteinhaber äußerst schwierig, in Filesharingfällen, in denen volljährige Familienmitglieder den Internetanschluss gemeinsam nutzen, eine Täter- oder Störerhaftung nachzuweisen.