Urheberrecht
LG Köln: Keine Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing
13.11.2012 | Urteile | Urheberrecht | Filesharing | von Stephan Breckheimer, LL.M.
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 11.09.2012, Az.: 33 O 353/11, festgestellt, dass ein Familienvater weder als Täter noch als Störer für seinen Internetanschluss haftet.
Im betreffenden Fall war der Vater Anschlussinhaber. Außer ihm nutzten noch seine Frau und die beiden Kinder im Alter von 16 und 18 Jahren den Anschluss. Nach Ansicht des LG Köln konnte vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, ständig seine Ehefrau zu überwachen. Darüber hinaus konnte nicht bewiesen werden, ob die Kinder die Rechtsverletzung begangen hatten. Da die Ehefrau ebenfalls als mögliche Täterin in Betracht kam, Überprüfungs- und Überwachungspflichten seitens des Vaters gegenüber ihr jedoch nicht bestanden, konnte nicht abschließend geklärt werden, wer die Rechtsverletzung begangen haben soll.
Für die Zukunft bedeutet dies, dass es zumindest vor dem LG Köln schwierig werden wird, für die Rechteinhaber die Störerhaftung zu beweisen, sofern mehrere den Anschluss nutzen.