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LG Mainz: Rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen von gewerblich erstellten E-Mails

24.02.2014 | Allgemeines | von Stephan Breckheimer, LL.M.

Das LG Mainz hat mit Urteil vom 03.02.2014 (Az.: 2 O 243/13 - nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Veröffentlichung von gewerblich erstellten E-Mails rechtswidrig sein kann, auch wenn diese lediglich der Sozialsphäre des Betroffenen zuzuordnen sind. Das Gericht hat sich insoweit insbesondere mit der Abwägung zwischen allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem öffentlichen Informationsinteresse befasst.

 


Was war geschehen:

Die Parteien stritten sich über die Rechtmäßigkeit von zwei wortgetreuen Veröffentlichungen von E-Mail-Schreiben des Klägers an den Beklagten.

 

Der Kläger betreibt ein Mietwagenunternehmen im Ausland, das sich vorwiegend an deutsche Kunden richtet. Zwischen den Parteien kam es im Jahre 2010 zu Vertragsverhandlungen, in deren Verlauf es zu Unstimmigkeiten wegen der Mietkonditionen kam. Dabei tauschten die Parteien diverse E-Mails aus, von denen der Beklagte schließlich zwei E-Mails wortwörtlich auf einem von ihm betriebenen Blog veröffentlichte.

 

Nachdem der Kläger davon erfahren hatte, forderte dieser den Beklagten auf, umgehend die E-Mails aus dem Internet herauszunehmen, wobei er darauf vertraute, dass der Kläger seiner Aufforderung Folge leisten würde. Im Juni 2013 stellte er jedoch fest, dass der Beklagte die Inhalte nicht entfernt hatte. Daraufhin wurde der Beklagte förmlich abgemahnt. Da dieser dem Unterlassungsbegehren nicht folgte, wurde Klage auf Unterlassung eingereicht.

 

Das Landgericht Mainz hat daraufhin einen Unterlassungsanspruch des Klägers gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zuerkannt und den Beklagten entsprechend verurteilt.

 


Begründung des Gerichts

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die wortgetreue Veröffentlichung einer E-Mail, die sich an einen abgrenzbaren Empfängerkreis richtet, wie die Veröffentlichung eines Briefes als eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzusehen sei. Im vorliegenden Falle war dies gegeben, da die E-Mails des Klägers ausschließlich an den Beklagten gerichtet waren. Überdies stellte der Kläger in seiner zweiten E-Mail klar, dass er keine Veröffentlichung wünsche.

 

Da es sich bei dieser Beeinträchtigung jedoch um einen offenen Tatbestand handelt, stellte das Gericht auch klar, dass eine solche hingenommen werden müsse, wenn und soweit diese von berechtigten Gründen getragen wird, und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht des rechtfertigenden Grundes die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt bleibe. Insofern wurde dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers die Meinungsfreiheit des Beklagten gem. Art. 5 GG gegenübergestellt.

 

Nach Ansicht des Gerichts ist im vorliegenden Falle lediglich die Sozialsphäre des Klägers betroffen und gerade nicht die Geheimsphäre, da die gegenständlichen E-Mails geschäftlichen bzw. unternehmerischen Bezug hatten und nicht dem internen häuslichen und familiären Bereich zuzuordnen waren.

 

Das Gericht griff auf, dass in Bezug auf die Sozialsphäre ein gesteigertes Informationsinteresse an sachlicher Bewertung und Auseinandersetzung mit den gewerblichen Leistungen des Klägers besteht. Gerade nicht bestehe ein Anspruch darauf, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es einem genehm ist. Insofern müsse sich ein Unternehmer auch scharfe Kritik gefallen lassen. Eine ungerechtfertigte Verletzung von Art. 1 und 2 Abs. 1 GG könne aber auch insoweit begründet sein, wenn auch unter engeren Abwägungskriterien.

 

Im Rahmen der Abwägung überwiege allerdings das Interesse des Klägers. Das Gericht verwies darauf, dass der Kläger in besonderen Maße auf das Kommunikationsmittel Internet angewiesen sei und dort veröffentlichte Kritik ihn vergleichsweise schwer treffe. Eine eindeutige Zuordnung sei zu erkennen, da die gegenständlichen E-Mails den Kläger mit Namen nannten und dessen E-Mail-Adresse zeigten. Bei einer vom Gericht durchgeführten Google-Suche nach dem Kläger wurden die gegenständlichen Veröffentlichungen ganz zu Anfang angezeigt.

 

Hinsichtlich einer Abstellung auf den Gesamtkontext erfolgte nach Ansicht des Gerichts die exakte Wiedergabe der klägerischen E-Mails mit dem Ziel, nicht nur die vom Kläger angebotene Leistung, sondern auch diesen persönlich abzuwerten, da ebenso Schreibfehler und dialektische Besonderheiten übernommen wurden. Dem Einwand, dass die Veröffentlichung der Information anderer potentieller Kunden dienen solle, folgte das Gericht nicht, da der Beklagte sich auf die wortgetreue Wiedergabe der E-Mails beschränkt hat. Eine tatsächliches, sachlich-kritisches Auseinandersetzen mit den angebotenen Leistungen des Klägers habe es nicht gegeben.

 

Gerade im Gesamtkontext ist nach Ansicht des Gerichts die Veröffentlichung somit geeignet ist, das Ansehen und den Wirtschaftsbetrieb des Klägers erheblich zu schädigen.

 

Zudem nimmt das Gericht Bezug auf den Zeitraum der Veröffentlichung von fast vier Jahren. Ein besonderes Interesse des Beklagten an der negativen Darstellung des Klägers sei insoweit kaum noch begründbar. Selbst im Falle eines einmaligen Negativerlebnisses liege kein zwingender Grund vor, das gesamte Leistungsangebot des Klägers dauerhaft zu degradieren.



Stellungnahme

Das Urteil ist durchaus zu begrüßen, und dessen Begründung juristisch absolut nachvollziehbar. Sehr interessant an dieser Entscheidung ist die Tatsache, dass ein Eingriff in die Sozialsphäre des Betroffenen für rechtswidrig erklärt wird. Liegt einer solchen Rechtswidrigkeit regelmäßig eine äußerst restriktive Auslegung zu Grunde, wird hier deutlich gemacht, wann diese Schwelle übertreten wird.

 

Ebenso beachtenswert ist die Bezugnahme auf die Dauer der rechtsverletzenden Handlung. Es ist dem zuzustimmen, dass ein öffentliches Informationsinteresse mit zunehmender Zeit mehr und mehr in den Hintergrund tritt. Insbesondere ist dieser Ansicht zu folgen, wenn eine Veröffentlichung auch Jahre nach dem zu Grunde liegendem Ereignis geeignet ist, erheblichen Schaden zu verursachen. Wann eine Schwelle zur Rechtswidrigkeit überschritten ist, wird wohl nicht verallgemeinert werden können. Dafür wird weiterhin auf den Einzelfall abzustellen sein.

 

Der Volltext der Entscheidung liegt dieser Seite Zum Download im PDF-Format bei.


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