Lizenzverträge
LG Mannheim: Wirksamkeit eines Aufspaltungsverbot von Softwarelizenzen und eines Zustimmungsvorbehalts für die Weitergabe von Nutzungsrechten
15.04.2010 | Gebrauchtsoftware | Lizenzverträge | von Carsten Gerlach
Die teilweise Überlassung von Nutzungsrechten einer Software ("Aufspaltung" einer Lizenz) kann vertraglich wirksam verboten werden (sogenanntes Aufspaltungsverbot). Es kann zudem für jede Weitergabe der Software ein Zustimmungsvorbehalt vereinbart werden, der auch die einheitliche Weitergabe der Software umfasst. Ein solches Verbot bedeutet keine Abweichung vom Erschöpfungsgrundsatz nach § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG. Es ist auch keine überraschende Klausel, verstößt nicht als unangemessene Benachteiligung gegen § 307 BGB und ist damit auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam (LG Mannheim, Urteil vom 22.10.2009, Aktenzeichen 2 O 37/09).Sachverhalt
Er forderte die Beklagte auf, dieser geplanten Teilübertragungen der Nutzungsrechte zuzustimmen. Die Beklagte lehnte die Zustimmung ab.
In den Softwareüberlassungsverträgen zwischen dem insolventen Unternehmen und der Beklagten wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einbezogen, die folgende Regelung enthielt:
§ 6 Weitergabe
1. Der Auftrageber darf Software, die er [...] erworben hat [...], einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Software überlassen. Die vorübergehende oder teilweise Überlassung der Nutzung an Dritte [...] sind [...] untersagt.
2. Die Weitergabe der Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung der [...]. Die [...] wird die Zustimmung erteilen, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Erklärung des neuen Nutzers vorlegt, in der sich dieser gegenüber der [...] zur Einhaltung der für die Software vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen verpflichtet, und der Auftraggeber gegenüber der [...] schriftlich versichert, dass er alle Software-Originalkopien dem Dritten weitergegeben hat und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat [...]
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Mannheim entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Übertragung eines Teils der Nutzungsrechte gegen die Beklagte hat.
In den AGB, § 6 Nr. 1 sei klar geregelt, dass nicht nur die überlassene Software, sondern auch die Nutzung, das damit erworbene Nutzungsvolumen und darin enthalten auch sämtliche Nutzungsrechte nur einheitlich an Dritte überlassen werden dürfe.
Das Aufspaltungsverbot des § 6 Nr. 1 der AGB stelle ein Verbot der nur teilweisen Überlassung der Software oder deren Nutzung an Dritte dar und stehe einem vertraglichen Anspruch auf Zustimmung entgegen. Die Voraussetzungen zur Zustimmung zur Weitergabe lägen nur bei der grundsätzlich zulässigen einheitlichen Weitergabe der Software vor. Teilweise und vorübergehende Übertragungen seien bereits nach Ziff. 1 ausnahmslos ausgeschlossen, auch wenn die Nutzungsrechte sukzessive erworben wurden. Es komme eindeutig zum Ausdruck, dass nicht nur die überlassene Software, sondern auch das gesamte erworbene Nutzungsvolumen, also sämtliche Nutzungsrechte, ausschließlich einheitlich Dritten überlassen werden dürfe. Ziff. 2 berühren daher nur noch die übrigen Weitergaben, also die einheitliche Weitergabe unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der Nutzung des ursprünglichen Erwerbers.
Das in dieser Klausel enthaltene Aufspaltungsverbot hielt auch einer Klauselkontrolle stand, da es keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gem. § 307 BGB darstelle.
Ferner sah das Gericht keine Abweichung von urheberrechtlichen Grundgedanken.
Das Aufspaltungsverbot des § 6 Nr. 1 der AGB berühre nicht das Verbreitungsrecht an einem überlassenen körperlichen Vervielfältigungsstück und berühre daher nicht den Erschöpfungsgrundsatz nach § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG. Das Aufspaltungsverbot soll vielmehr die "Einheitlichkeit der Nutzung" wahren.
Eine analoge Anwendung des § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG komme nur in Betracht, wenn aufgrund der Besonderheiten des Falls ein Mißbrauch ausgeschlossen ist. Dies sei z.B. dann der Fall, wenn ein solcher Mißbrauch durch das vollständige Löschen der Software bei der Klägerin ausgeschlossen ist. Im vorliegenden Fall hätte aber ein Teil der Software zumindest in Kopie bei der Klägerin verbleiben müssen, da andernfalls eine Weiternutzung der verbleibenden Nutzungsrechte durch die Klägerin nicht mehr möglich gewesen wäre.
(LG Mannheim, Urteil vom 22.10.2009, Aktenzeichen 2 O 37/09)