Urteile
LG München: Zulässiger Verkauf einzelner Lizenzen aus einem Volumenlizenzvertrag
20.02.2010 | Urteile | Gebrauchtsoftware | von Carsten Gerlach
Das Landgericht München ist der Auffassung, daß sich bei Volumenlizenzverträgen mit Übergabe eines Master-Datenträgers das Verbreitungsrecht an jedem einzelnen Nutzungsrecht erschöpft und somit selbständig weiterveräußert werden kann. Ein Weiterverkauf dieser "Gebrauchtlizenzen" ist zulässig, solange es zu keiner Vermehrung der Software kommt, also die ursprünglich lizenzierte Anzahl an Installationen nicht überschritten wird (LG München, Urteil vom 28.11.2007, Aktenzeichen 30 O 8684/07).
Sachverhalt
Die Klägerin handelte mit gebrauchter Software, die sie ankauft und später an ihre Kunden weiterverkauft. Vorliegend machte sie Ansprüche auf Kaufpreiszahlung gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte verweigerte die Kaufpreiszahlung mit der Begründung, die Klägerin habe ihr die Lizenzen nicht wirksam übertragen.
Entscheidungsgründe
Das LG München teilt die Rechtsauffassung des LG Hamburg (Urteil vom 29.06.2006, Aktenzeichen 315 O 343/06), daß der Verkauf einzelner Software-Lizenzen aus einem Volumenlizenzvertrag heraus auch ohne Zustimmung des Rechteinhabers im Grundsatz wirksam möglich ist.
Durch die erfolgte Einräumung von Nutzungsrechten an der Software und Übergabe eines Master-Datenträgers habe sich das Verbreitungsrecht des Rechteinhabers erschöpft. Jedes einzelne Nutzungsrecht der Volumenlizenz sei wie ein eigenständig zu beurteilendes Vervielfältigungsstück der Software zu behandeln.
Das Gericht geht weiter davon aus, dass sich der Erschöpfungsgrundsatz aus § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG auch auf das für die Weiterveräußerung notwendige Vervielfältigungsrecht erstrecke. Für den Weiterverkauf sei nur entscheidend, dass es zu keiner Vermehrung der Vervielfältigungen kommt (d.h. nicht mehr Installationen als urprünglich lizenzert vorgenommen werden). Dazu müsse der Verkäufer alle Kopien des Computerprogramms löschen, die sich ggf. noch auf seinen Rechnern befinden.