Kanzlei Mitarbeiter Kontakt Impressum Datenschutz

Mediationsgesetz tritt in Kraft

31.08.2012 | Allgemeines | Krisenbewältigung | von Ruth Dünisch

Nach langem Ringen, zuletzt zwischen Bundestag und Bundesrat, ist in Umsetzung einer europäischen Richtlinie ein Mediationsgesetz verabschiedet worden. Das "Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung" trat am 26.07.2012 in Kraft und stellt erstmals gesetzliche Rahmenbedingungen für die Mediation auf.

 

Mediation ist ein Verfahren, keine Institution wie ein Schiedsgericht oder eine Güte- bzw. Schlichtungsstelle. Sie soll streitenden Parteien helfen, selbst eine Lösung für ihren Konflikt zu finden. Der Mediator moderiert den Verfahrensablauf, richtet aber nicht und urteilt nicht. Anders als ein Schlichter macht er auch keine eigenen Vorschläge. Der Mediator "fördert die Kommunikation der Parteien" und "ist allen Parteien gleichermaßen verpflichtet" - so steht es nun im Gesetz.

 

Durch das Gesetz wird der Bereich der außergerichtlichen Streitbeilegung gestärkt, denn das Mediationsgesetz hat künftig Auswirkungen auf ein Gerichtsverfahren.

 

Die Parteien müssen dem Gericht nunmehr bei Klageerhebung mitteilen, ob dem Rechtsstreit der Versuch einer außergerichtlichen Konfliktlösung vorausgegangen ist oder warum darauf verzichtet wurde. Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen. Das gilt selbst dann, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren angestrengt wurde. Das Gesetz enthält allerdings keine Regelung zur Verbindlichkeit der Ergebnisse einer Streitbeilegung.

 

Modellversuche zur außergerichtlichen Streitbeilegung durch "gerichtsinterne Mediation" gab es bereits seit mehreren Jahren in Sachsen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Bayern und Hessen. Diese gerichtsinterne Mediation wurde nunmehr als zusätzliche Option im Mediationsgesetz verankert, allerdings unter der neuen Bezeichnung "Güterichtermodell". In diesem Fall sitzt kein Mediator, sondern ein entsprechend ausgebildeter "Güterichter" mit den Parteien am Verhandlungstisch. Auch er hilft bei der Suche nach einer einvernehmlichen Lösung, kann aber "im Gegensatz zum Mediator" auch eine rechtliche Bewertung vornehmen. Der Güterichter ist zwar nicht zur hoheitlichen Entscheidung des Streits befugt ist, darf aber beraten und Lösungen vorschlagen. Er kann die Prozessakten ohne Zustimmung der Parteien einsehen und einen vollstreckbaren Vergleich gerichtlich protokollieren. Protokolle über das richterlich geführte Gütegespräch werden nur aufgenommen, wenn die Parteien dies möchten.

 

Die Bezeichnung "Mediator" bleibt künftig ausschließlich außergerichtlichen Mediatoren vorbehalten. Um die Qualität der Mediatoren zu sichern, wurde die Bezeichnung "zertifizierter Mediator" gesetzlich verankert. Das Bundesjustizministerium wird noch die dazugehörigen verbindlichen Standards in Form von Aus- und Fortbildungsinhalten festlegen.

 

Gerade auch im Wirtschaftsbereich und insbesondere bei Franchise-Systemen, die auf eine langfristige Zusammenarbeit selbständiger Unternehmer angelegt sind, bietet die Mediation und das Güterichtermodell den Konfliktparteien die Chance, ihren Streit selbst beizulegen. Der große Vorteil: Es gibt keine Verlierer und Gewinner, niemand wird zu etwas verurteilt. Die Mediation ist im Grunde die professionell geführte Suche nach dem Kompromiss, mit dem alle Beteiligten leben können. Da eine Mediation grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet, bietet sie den Betroffenen umfassend Schutz.

29.03.2024

Ausgezeichnet


JUVE-Handbuch 2016/2017 empfiehlt erneut TCI Rechtsanwälte

mehr

 

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft. Wir beraten Sie zu den neuen Anforderungen, den drohenden Risiken und zur der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenschutz- Compliance.

mehr

 

IT-Beschaffung und Ausschreibung

Sie finden bei uns Informationen zur Ausschreibung und Beschaffung von Software durch die öffentliche Hand - z.B. Beschaffung von Gebrauchtsoftware, Open-Source-Software oder über Rahmenverträge.

mehr

 

Aktuelle Veröffentlichungen

Carsten Gerlach, Sicherheitsanforderungen für Telemediendienste - der neue § 13 Abs. 7 TMG, in: CR 2015, 581


Carsten Gerlach, Personenbezug von IP-Adressen, in: CR 2013, S. 478


Carsten Gerlach, Vergaberechts- probleme bei der Verwendung von Open-Source-Fremdkomponenten, in: CR 2012, S. 691


Michael Karger,
BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in: GRUR-Prax 2012, S. 35

 

IT-Recht im beck-blog

blog zum IT-Recht von Dr. Michael Karger im Experten-blog des Verlags C.H. Beck