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Nummer 1.3 Vertragsbestandteile

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller


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Der Systemlieferungsvertrag geht davon aus, dass es drei grundsätzliche Geltungsebenen gibt:
  • den EVB-IT Systemlieferungsvertrag und seine Anlagen (geregelt in Nummer 1.3.1)
  • die EVB-IT Systemlieferungs-AGB (geregelt in Nummer 1.3.2)
  • die VOL/B (geregelt in Nummer 1.3.3)

 

 

Auf der ersten Geltungsebene sind die verschiedenen Anlagen zum Vertrag einzutragen. Die Anlagen gelten auf einer Ebene mit dem Vertragsformular und haben untereinander keine Rangfolge. Bei Widersprüchen zwischen den Anlagen untereinander oder dem Vertrag und den Anlagen gelten also die allgemeinen Auslegungsregeln.

 

Es ist jedoch auch möglich, den Anlagen eine bestimmte Rangfolge zuzuweisen. Jedoch sollte das sehr sorgfältig überlegt sein. Dazu kann unter der Tabelle in Nummer 1.3.1 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages das Ankreuzfeld gewählt werden und dann eine Reihenfolge angegeben werden. Dabei muss nicht allen Anlagen eine bestimmte Rangfolge zugewiesen werden. Zur Vermeidung von Verwirrung muss aber dann angegeben werden, wie sich die restlichen Anlagen zu den Anlagen mit Rangfolge verhalten.

 

Beispiel:

 

 

Hinweis:

Keinesfalls in solche Rangfolgen aufzunehmen sind Lizenzbedingungen von Softwareherstellern. Diese müssen auch nicht im obigen Anlagenverzeichnis erscheinen. Vielmehr gilt für derartige Dokumente eine Sonderregelung:

 

 

Zur näheren Bedeutung dieser Regelung siehe unter Nummer 4.2 des Vertragsformulars des EVB-IT Systemlieferungsvertrages.

 

Nach dem Vertrag und seinen Anlagen gelten auf der zweiten Ebene die EVB-IT-Systemlieferungs-AGB und auf der dritten Ebene die VOL/B:

 

 

Am Ende der Nummer 1.3 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages finden sich noch allgemeine Abwehrklauseln. Diese sollen sicherstellen, dass Bedingungen des Auftragnehmers, insbesondere allgemeine Lieferbedingungen aber auch Lizenzbedingungen etc. nicht Bestandteil des Vertrages werden, soweit sie nicht ausdrücklich einbezogen werden.

 

Dies soll den Auftraggeber davor schützen, dass - von ihm unbeabsichtigt - weitere Regelungen gelten, die er nicht kennt und deren Einbeziehung er auch nicht wünscht.



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25.04.2024

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