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Nummer 15.4.1 Reaktions- und Wiederherstellungszeiten

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller


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Wenn der schnellstmögliche Beginn der Mängelbeseitigung gewünscht wird, sollten Reaktionszeiten in Nummer 15.4.1 des EVB-IT Systemlieferungsvertrags vereinbart werden. Ist die schnellstmögliche Beseitigung des Mangels besonders wichtig, z.B. weil davon das Funktionieren der Behörde abhängt, sollten darüber hinaus Wiederherstellungszeiten vereinbart werden.


Beides ist in der Tabelle abhängig von den Mängelklassen möglich:

 

 

Überschreitet der Auftragnehmer diese Zeiten, gerät er automatisch in Verzug, es sei denn, er kann nachweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft.

 

Achtung! Die Vereinbarung von Wiederherstellungszeiten stellt ein erhöhtes Risiko für den Auftragnehmer dar und wird häufig zu Preiszuschlägen führen. 

 

Während der Auftragnehmer bei Hardwareproblemen in der Regel in der Lage ist, Wiederherstellungszeiten anzubieten und zu kalkulieren, ist dies bei Software nur eingeschränkt möglich. Während Hardware im schlimmsten Fall ausgetauscht werden kann, wird dies bei Software nicht helfen, denn in der Regel weisen alle Exemplare ein- und derselben Version denselben Mangel auf. Eine feste Wiederherstellungszeit kann daher nur dann seriös zugesagt werden, wenn schon zu diesem Zeitpunkt klar ist, dass auf jeden Fall ein den Mangel beseitigender Programmstand vorhanden oder in der Wiederherstellungszeit erstellt werden kann. Dies wiederum könnte aber allein der Hersteller der Software zusagen.


Zugehörige AGB-Klauseln: Ziffer 13



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28.03.2024

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