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Nummer 15.7 Vereinbarungen zur kaufmännischen Rügepflicht

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller


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Nummer 15.7 des EVB-IT Systemlieferungsvertrags ist nur relevant, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist. Für Kaufleute gilt die sogenannte  kaufmännische Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Danach gilt, dass der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich die Mängel anzuzeigen hat.

 

Tut er dies nicht, verliert er seine Mängelansprüche, es sei denn, dass es sich um einen sogenannten versteckten oder verdeckten Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

 

Diese Regel kann nur durch eine individuelle Vereinbarung ausgeschlossen werden. Deshalb existiert in dem Vertragsformular kein Ankreuzfeld hierzu, sondern nur der Verweis auf eine Anlage. In dieser muss eine individuelle Vereinbarung getroffen werden.

 

 

Hinweis:

 

Behörden und andere Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des Öffentlichen Rechts sind keine Kaufleute im Sinne des HGB. Sind jedoch Einrichtungen ausgegliedert und privatrechtlich ausgestaltet, z. B. in der Rechtsform einer GmbH, sind sie in aller Regel Kaufleute.

 

Weiterführende Informationen: Rechte des Auftraggebers bei Mängeln


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19.04.2024

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