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Nummer 18.3 Hinterlegung des Quellcodes

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller


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In Nummer 18.3 EVB-IT Systemlieferungsvertrag kann die Hinterlegung von Quellcodes vereinbart werden.

 

Im Fall der Herausgabe des Quellcodes darf der Auftraggeber diesen zum Zwecke der Fehlerbeseitigung und zur Aufrechterhaltung der Nutzungsmöglichkeit bearbeiten und mit Hilfe der bearbeiteten Fassung neue ausführbare Programmstände erzeugen.

 

Nicht geregelt in den AGB ist jedoch, in welchen Fällen die Herausgabe erfolgt. Dies bleibt der jeweiligen Hinterlegungsvereinbarung vorbehalten.

Nummer 18.3 EVB-IT Systemlieferungsvertrag sieht zwei Varianten von Hinterlegungs­verein­barungen vor: Solche für den konkreten Hinterlegungsfall und Sammelhinter­legungs­ver­einbarungen. Letztere wird zwischen dem Auftragnehmer und einer Hinterlegungsstelle abgeschlossen und der Auftraggeber und ggf. weitere Kunden des Auftragnehmers treten dieser bei.

 

 

Achtung!

 

Wenn große Standardsoftwarehersteller überhaupt zur Hinterlegung bereit sind, dann i.d.R nur in Form von Sammel­hinter­legungsvereinbarungen, um die praktische Abwicklung zu erleichtern. Allerdings bestehen hier erhebliche Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit im Insolvenzfall. Auch sind diese Vereinbarungen häufig zum Nachteil des Auftraggebers so formuliert, dass der Auftragnehmer die Hinterlegung einseitig beenden kann.

 

Zugehörige AGB-Klausel: Ziffer 16


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29.03.2024

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