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Nummer 4.2 Überlassung von Standardsoftware

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller


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In Nummer 4.2.1 des EVB-IT Systemlieferungsvertrags werden zunächst die verschiedenen Softwareprodukte nebst weiterer Parameter eingetragen:

 

In Spalte 3 soll die Menge an benötigten Lizenzen angegeben werden. Dabei ist zu prüfen, ob es sich tatsächlich um mehrere Lizenzen oder nur um eine Lizenz handelt, die aber eine Mehrfachnutzung erlaubt. Das Beispiel zeigt zwei solche Einträge:

 

 

Die saubere Unterscheidung hat rechtlich möglicherweise erhebliche Konsequenzen: Während bei der lfd. Nr. 1 zweifellos 5 Lizenzen vorliegen, die ggf. auch getrennt übertragen oder an unterschiedlichen Standorten eingesetzt werden können, ist dies möglicherweise bei der lfd. Nr. 2 nicht so. In der Regel knüpfen die Softwarehersteller an solche Paketlizenzen bestimmte Nutzungseinschränkungen, um die günstigeren Preise zu kompensieren. Juristisch ist die Wirksamkeit einer solchen Untrennbarkeit zwar umstritten. Gegen solche Regelungen zu verstoßen, hat aber möglicherweise unangenehme Streitfälle zur Folge.

 

In Spalte 5 kann die Anzahl an Sicherungskopien eingetragen werden, die von den Originaldatenträgern gefertigt werden dürfen. Dabei nicht zu berücksichtigen sind die Kopien, die durch die normale Datensicherung der Systeme anfallen und auch nicht die Kopien, die im Rahmen einer Softwareverteilung anfallen, denn für solche Kopien regelt Ziffer 2.2.2 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB, dass diese bereits "Teil des bestimmungsgemäßen Gebrauchs" sind. Das bedeutet, dass solche Kopien auch dann erlaubt sind, wenn in Spalte 5 nichts eingetragen ist.

 

In Spalte 6 ist einzutragen, welche Version zu liefern ist. Wird hier ein A eingetragen, so ist die neueste Version zu liefern, die zum Zeitpunkt der Systemlieferung am Markt verfügbar ist. Dies ist naturgemäß ein Kalkulationsrisiko für den Auftragnehmer, denn dieser weiß ggf. bei Vertragsabschluss noch nicht, welche Version dann aktuell sein wird. Aber auch für den Auftraggeber kann dies problematisch sein, denn durch den Einsatz einer neuen Version können sich auch für ihn Probleme ergeben, z. B. im Hinblick auf die Kompatibilität seiner sonstigen Systeme oder im Hinblick auf den Ausbildungsstand seines Personals. In solchen Fällen ist dann die Nummer der gewünschten Version einzutragen.

 

Die Spalten 8 und 9 sind entsprechend wieder offen zu lassen bzw. auszufüllen, je nachdem welche Preisvereinbarung getroffen wurde. Siehe dazu auch hier.

 

Spalte 7 ermöglicht die Vereinbarung einer Nutzungsrechtsmatrix. Näheres dazu finden Sie hier. Sind eine oder mehrere dieser Nutzungsrechtsmatrizen einbezogen worden, gilt Nummer 4.2.2:

 

 

In diesem Fall sind im dritten Ausfzählungspunkt die Anlagen anzugeben, in denen sich die Lizenzbedingungen der Rechteinhaber, i.d.R. also der Softwarehersteller befinden.

 

Von diesen Lizenzbedingungen werden jedoch nur die Nutzungsrechtsregelungen in den Vertrag einbezogen (siehe dazu auch Nummer 1.3.1 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages unterhalb der Tabelle). Wer ganz sicher gehen will, dass auch tatsächlich nur die Rechteregelungen einbezogen werden, der sollte diese aus den Lizenzbedingungen extrahieren und nur den Auszug zur Anlage machen.

 

Außerdem sollten die Lizenzbedingungen im Anlagenverzeichnis der Nummer 1.3.1 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages möglichst nicht auftauchen, denn dies kann wieder zu dem Missverständnis führen, dass diese zur Gänze einbezogen sind.

 

In Nummer 4.2.3 ist einzutragen, in welcher Form die Software bereitgestellt wird.

 

 

Gemeint sind hier jedoch die Originaldatenträger bzw. das Liefermedium für die Originale. Die Software selbst ist selbstverständlich im Rahmen der Herstellung der Betriebsbereitschaft zu installieren und daher stets im System bereitzustellen. 

 

Zugehörige AGB-Klausel: Ziffer 2.2



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25.04.2024

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