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Nummer 7.2 / 7.3 Beginn/Dauer/Kündigung der Systemserviceleistungen

8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller


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Gemäß Ziffer 4.7 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB beginnt der Systemservice mit der Systemlieferung, d. h. am Tag danach. In Nummer 7.2 des Systemlieferungsvertrags kann eine davon abweichende Regelung getroffen werden.

 

 

Das erste Ankeuzfeld ermöglicht, den Beginn des Systemservice auf das Ende der Gewährleistng zu legen. Dies erscheint auf den ersten Blick nur folgerichtig, decken sich doch teilweise die Leistungen aus der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und der Gewährleistung. Jedoch ist bei einer solchen Regelung Vorsicht geboten, denn weder vorbeugende Wartungsmaßnahmen noch die Lieferung aller neuen Programmstände noch die Beseitigung von Störungen, die keine Mängel sind, gehören zum Gewährleistungsumfang. Daher sollte sehr sorgfältig geprüft werden, ob der Systemservice tatsächlich erst nach Ende der Gewährleistungsfrist einsetzen soll.

 

Das zweite Ankreuzfeld wiederholt lediglich die Standardregelung aus den AGB.

 

Das dritte Ankreuzfeld ermöglicht die Angabe eines konkreten Zeitpunktes für den Beginn des Systemservice. Auch hierbei ist Vorsicht geboten. In der Regel soll der Systemservice nach der Systemlieferung oder nach Ende der Gewährleistung beginnen. Trägt man stattdessen hier ein konkretes Datum ein und veschiebt sich später der Termin zur Systelieferung, beginnt der Systemservice möglicherweise zu früh, denn das hier eingetragene Datum ändert sich nicht automatisch.  

 

Neben dem Beginn ist in Nummer 7.2 auch die Laufzeit des Systemservice bestimmbar:

 

 

Die erste Ankreuzmöglichkeit bewirkt eine Befristung des Systemservice, d. h. dieser endet automatisch nach Ablauf der dort eingetragenen Zeit. Das hat rechtlich zur Folge, dass der Systemservice vor Ablauf dieser Zeit nur außerordentlich kündbar ist und nicht nach Belieben einer der Parteien.

 

Anders ist dies bei der zweiten Ankreuzmöglickeit. Wählt man diese, ist die Laufzeit des Systemservice unbefristet. Dieser kann damit von jeder der beiden Parteien ordentlich gekündigt werden, jedoch frühestens zum Ablauf der Mindestvertragsdauer, die ggf. auch "Null" sein kann, was dazu führt, dass jederzeit ordentlich gekündigt werden kann.

 

Gemäß Ziffer 4.7.1 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB beträgt die Kündigungsfrist für eine solche Kündigung drei Monate zum Monatsende. In Nummer 7.3 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages kann im ersten Ankreuzfeld eine andere Kündigungsfrist vereinbart werden:

 

 

Das zweite Ankreuzfeld soll es ermöglichen, individuelle Sonderkündigungsregelungen zu treffen. Dies kann erforderlich sein, wenn das System ggf. vor Ablauf der Vertragslaufzeit außer Betrieb genommen werden soll.


 

 

Zugehörige AGB-Klauseln: Ziffer 4.7, Ziffer 4.7.1, Ziffer 4.7.2



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