EVB-IT Systemlieferung
Nummer 7.5 Sonstige Regelungen zu Systemserviceleistungen
8.03.2010 | EVB-IT Systemlieferung | von Norman Müller
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In Nummer 7.5 des EVB-IT Systemlieferungsvertrags können weitere Regelungen im Zusammenhang mit dem Systemservice getroffen werden.
Die wichtigste ist wohl die Möglichkeit, über Nummer 7.5.1 Regelungen zur Fernwartung zu treffen. Im einfachsten Fall kann hier die "Teleservicevereinbarung" einbezogen werden, die den Nutzerhinweisen zum Systemlieferungsvertrag beiliegt. Häufig wird diese Vereinbarung jedoch nicht ausreichend sein, da heute i. d. R. in den Behörden umfangreichere IT-Sicherheitsmaßnahmen bestehen, in die sich die Fernwartung integrieren muss und insbesondere bei Zugang zu personenbezogenen Daten auch umfangreiche gesetzliche Anforderungen zu beachten sind.
Nummer 7.5.2 ermöglicht die Vereinbarung einer ausdrücklichen Abnahme von Systemserviceleistungen, welche in Ziffer 4.4 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB aus praktischen Gründen nicht vorgesehen ist, obwohl es sich bei den Systemserviceleistungen i. d. R. um Werkleistungen handelt.
Zugehörige AGB-Klauseln: Ziffer 4.4, Ziffer 4.6, Ziffer 19
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