Nummer 8.6 Preisanpassung für Systemserviceleistungen
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Während für die Systemlieferung einmal vereinbarte Preise bzw. Vergütungssätze Bestand haben sollen, ist es unter Umständen für Systemserviceleistungen, die nach Aufwand vergütet werden, sinnvoll, eine Preisanpassung zuzulassen.
Im ersten Ankreuzfeld der Nummer 8.6 des EVB-IT Systemlieferungsvertrags kann vereinbart werden, dass die Regelung aus Ziffer 8.6 EVB-IT Systemlieferungs-AGB gelten soll.
Im zweiten Ankreuzfeld kann eine individuelle Preisanpassungsregelung getroffen werden.
Zugehörige AGB-Klausel: Ziffer 8.6
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