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OLG Frankfurt: Handel mit "gebrauchten" Software-Echtheitszertifikaten und Produktkeys rechtswidrig

20.02.2010 | Urteile | Gebrauchtsoftware | von Carsten Gerlach

Der Handel mit "gebrauchten" Software-Echtheitszertifikaten und Produkt-Keys, die eine Installation der Software ermöglichen, ist jedenfalls ohne gleichzeitige Veräußerung des dazugehörigen Datenträgers unzulässig (OLG Frankfurt/M., Urteil vom 12.05.2009, Aktenzeichen 11 W 15/09)


Sachverhalt


Die Antragsgegnerin hat mehrere Echtheitszertifikate (sogenannte "Certificate of Authenticity", COA) der Firma Microsoft zum Verkauf angeboten. Diese Echtheitszertifikate enthielten zugleich Produkt-Keys, mit denen Software-Installationen ermöglicht wurden. Die Zertifikate wurden unabhängig von Software-Datenträgern veräußert. Das LG Frankfurt untersagte der Antragsgegnerin durch einstweilige Verfügung vom 26.11.2008, ohne Einwilligung der Antragstellerin Microsoft derartige Echtheitszertifikate anzubieten oder sonst in den Verkehr zu bringen.

 

Entscheidungsgründe


Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die einstweilige Verfügung hatte keinen Erfolg.

 

Nach Auffassung des OLG Frankfurt war entscheidend, dass mit dem Product-Key der auf den COA abgedruckt war, die Software installiert werden konnte. Die COAs verkörpern somit auch Lizenzrechte, die nicht ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers an Dritte übertragbar sind.


Eine Erschöpfung ist der Rechte ist nicht eingetreten. Diese kann nur an einem bestimmten körperlichen Werkexemplar eintreten und nicht an Rechten oder Rechte verkörpernde Urkunden. Nach der vorherrschenden Auffassung greift der Erschöpfungsgrundsatz nicht bei Lizenzen, die nur zum Download berechtigen (vgl. z.B. OLG München, Urteil vom 3.7.2008 - 6 U 2759/07).


20.04.2024

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