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OLG Köln: Keine generelle Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch den Ehepartner

13.11.2012 | Urteile | Urheberrecht | Filesharing | von Stephan Breckheimer, LL.M.

Mit einem am Mittwoch, den 16. Mai 2012 verkündeten Urteil hat der u.a. für Urheberrechtsfragen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln über die Frage entschieden, wann ein Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen haftet, die von seinem den Anschluss mitbenutzenden Ehegatten begangen wurden (Az: 6 U 239/11). Nach Ansicht des Gerichts löst die bloße Überlassung der Mitbenutzungsmöglichkeit noch keine Haftung auslöst. Eine solche entstände erst dann, wenn der Anschlussinhaber von illegalen Aktivitäten bei der Nutzung des Internetanschlusses durch seinen Ehepartner Kenntnis erlangt oder wenn eine Aufsichtspflicht bestehe. Eine solche Pflicht bestehe aber nicht gegenüber Ehegatten, sondern lediglich gegenüber minderjährigen Kindern.

 

Das OLG Köln bleibt bei seinem Standpunkt, dass eine Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers wegen Rechtsverletzungen, die von dem Ehepartner begangen worden sind, grundsätzlich nicht gegeben ist. Da dies jedoch noch nicht höchstrichterlich festgestellt worden ist, ist die Revision zum BGH zugelassen worden.

23.04.2024

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