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OLG München: Kein Weiterverkauf von Download-Lizenzen

20.02.2010 | Urteile | Gebrauchtsoftware | von Carsten Gerlach

Nach Auffassung des OLG München greift der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nur beim Vertrieb körperlicher Vervielfältigungsstücke, nicht dagegen beim Vertrieb per Download. Der Weiterverkauf von unkörperlichen "Download-Lizenzen" kann deshalb auch vertraglich untersagt werden
(1. Instanz: LG München, Urteil vom 15.3.2007 - 7 O 7061/06;
2. Instanz: OLG München, Urteil vom 3.7.2008 - 6 U 2759/07).

 

Sachverhalt


Die Antragsstellerin entwickelt und vertreibt Software, die per Download von den Kunden erworben wird. Datenträger werden nicht zur Verfügung gestellt. In den Nutzungsbedingungen wird ausdrücklich geregelt, daß die Lizenzen "nicht abtretbar" sind.

Die Software wird auf einem Server installiert und kann von einer bestimmten Anzahl von Nutzern, je nach Lizenzart in unterschiedlicher Weise, genutzt werden.  Die Antragsgegnerin veräußert "gebrauchte" Lizenzen an Kunden, die ihren Lizenzbestand erweitern wollen.
 

Entscheidungsgründe


Nach Auffassung des OLG München steht der Antragstellerin gegen den Verkauf "gebrauchter" Lizenzen durch die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG zu.


Eine wirksame Einräumung von Nutzungsrechten durch die Antragsgegnerin liegt nach Auffassung des OLG München nicht vor, da es dazu an der gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 UrhG notwendigen Zustimmung der Antragstellerin fehle.

 

Auch der Grundsatz der Erschöpfung nach § 69c Nr.3 UrhG, § 17 Abs. 2 UrhG greife nicht ein. Der Erschöpfungsgrundsatz setzt nach Ansicht des OLG München die Veräußerung eines materiellen Vervielfältigungsstückes voraus. Dies lag hier jedoch gerade nicht vor - die Software wurde ausschließlich per Download vertrieben.

Auch eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes scheide aus. Für eine Regelungslücke gäbe es keine Anhaltspunkte. Der Erschöfpungsgrunsatz sei zudem wie alle Regelungen, die die Rechte des Urhebers beschneiden, restriktiv auszulegen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

20.04.2024

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