
Projektverträge
Pflicht des Auftragnehmers zur Mangeluntersuchung
6.12.2010 | Urteile | Projektverträge | Krisenbewältigung | von Markus Schmidt
Der Auftragnehmer darf die Untersuchung eines vom Auftraggeber gerügten konkreten Mangels nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber sich verpflichtet, die Kosten der Untersuchung zu übernehmen, falls der Auftragnehmer bei der Mangeluntersuchung feststellt, dass er für den Mangel nicht verantwortkich ist.
Wie der BGH in seiner Entscheidung vom 02.09.2010 - Az. VII ZR 110/09 - festgestellt hat, gehört es zu den gesetzlichen Pflichten des Auftragnehmers, einer Mangelrüge des Auftraggebers nachzugehen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, wer letztendlich die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der vertraglichen Leistung trägt. Es kommt folglich nicht darauf an, ob bei meinem Werkvertrag bereits die Abnahme erfolgt ist. Der Auftraggeber hat dagegen keine Verpflichtung zur eigenen Ursachenforschung.
Die Erfüllung seiner Verpflichtung kann der Auftragnehmer nicht davon abhängig machen, dass der Auftraggeber im konkreten Einzelfall vorher die Kostenübernahme für den Fall erklärt, dass kein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vorliegt. Das Kostenrisiko liegt insoweit zunächst grundsätzlich beim Auftragnehmer. Unterlässt der Auftragnehmer eine Mangeluntersuchung wegen fehlender Kostenübernahmerklärung trägt er hierfür alleine das Risiko, sofern sich später herausstellt, dass der Mangel ihm zuzurechnen war.
Allerdings können die Parteien im Vertrag eine anderweitige Vereinbarung treffen und somit dem Auftragnehmer einen vertraglichen Anspruch auf Kostenübernahme in diesen Fällen einräumen. Besteht keine solche vertragliche Regelung, kommt eine Erstattung der Kosten durch den Auftraggeber nach Ansicht des BGH wohl nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aufgrund einer Nebenpflichtverletzung in Betracht, sofern der Auftraggeber mit seinen Erkenntnismöglichkeiten hätte erkennen müssen, dass der Auftragnehmer für den Mangel nicht verantwortlich ist.
Die Entscheidung ist - obwohl zum Baurecht ergangen - ohne weiteres auf IT-Projekte übertragbar. Auch wenn auf den zugrunde liegenden Sachverhalt noch altes Schuldrecht anwendbar war, ist sie auch nach neuem Schuldrecht uneingeschränkt anwendbar.