Allgemeines
Referentenentwurf zum Beschäftigtendatenschutzgesetz vom BMI veröffentlicht
10.06.2010 | Allgemeines | von Carsten Gerlach
In den letzten Jahren wurde der Arbeitnehmerdatenschutz - nicht zuletzt durch Medienberichte über große Unternehmen, die ihre Arbeitnehmer "ausspionieren" - wieder verstärkt in den Vordergrund gerückt. Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte dazu ist aber oft uneinheitlich und die gesetzlichen Vorgaben sind zum Teil unklar. Das Bundesinnenministerium hat deshalb am 28. Mai 2010 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes vorgelegt.Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz finden sich derzeit in verschiedenen Gesetzen, wie beispielsweise im Bundesdatenschutzgesetz, Telekommunikationsgesetz oder dem Telemediengesetz. Für wichtige Themen - wie z.B. die Zulässigkeit und Gestaltung der Nutzung und Überwachung dienstlicher E-Mails - gibt es keine eindeutigen gesetzlichen Vorgaben. Um Arbeitgebern und Arbeitnehmern mehr Rechtssicherheit zu bieten, ist eine generelle Regelung des Beschäftigtendatenschutzes durchaus sinnvoll. Aus diesem Grunde soll der Beschäftigtendatenschutz ein eigenes Kapitel im Bundesdatenschutzgesetz erhalten.
Folgende Themen sollen im Beschäftigtendatenschutzgesetz geregelt werden:
1. Datenerhebung im Einstellungsverfahren
Unter diesem Punkt soll das Fragerecht des Arbeitgebers geregelt werden. Danach dürfen die Arbeitgeber bei Bewerbungsgesprächen nur die Daten erfragen, die für die Feststellung der Eignung des Bewerbers für eine in Betracht kommende Tätigkeit benötigt werden. Ziel ist es also, eine klare Definition des Fragerechts - insbesondere bei Fragen nach der Religion, der sexuellen Identität, der politischen Einstellung oder gewerkschaftlichen Betätigung - zu geben.
2. Gesundheitliche Untersuchungen
Nach dem neuen Gesetz sollen gesundheitliche Untersuchungen nur zulässig sein, wenn sie unerlässlich für die Eignungsfeststellung für eine konkret vorgesehene Tätigkeit sind. Dabei darf der Arbeitgeber die genaue ärztliche Diagnose nicht erfahren, sondern lediglich das Ergebnis, ob der Beschäftigte für die Stelle geeignet ist. Dies soll auch nur mit Einwilligung des Betroffenen geschehen.
3. Korruptionsbekämpfung und Durchsetzung von Compliance-Anforderungen
Der Arbeitgeber soll zukünftig vorhandene Beschäftigtendaten verwenden dürfen, sofern es um die Aufdeckung von Vertragsverletzungen, Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten durch den Beschäftigen im Beschäftigtenverhältnis geht. Besteht ein konkreter Verdacht gegenüber dem Beschäftigten, darf der Arbeitgeber zusätzliche Daten unter erhöhten Voraussetzungen erheben.
4. Zulässigkeit der Videoüberwachung
Eine Videoüberwachung von nicht öffentlich zugänglichen Bereichen soll nur dann zulässig sein, sofern diese zur Wahrung wichtiger betrieblicher Interessen erforderlich und verhältnismäßig ist. Eine heimliche Videoüberwachung des Beschäftigten soll nur bei konkreten Verdachtsfällen möglich sein.
5. Ortungssysteme
Die Erhebung von Beschäftigtendaten durch Ortungssysteme soll nur während Arbeits- und Bereitschaftszeiten zulässig sein. Die Erhebung der Daten müsste zudem der Sicherheit des Beschäftigen oder zur Koordinierung des Einsatzes des Beschäftigten dienen.
6. Biometrische Verfahren
Biometrische Merkmale (Fingerabdruck, Iris) des Beschäftigten dürfen nur elektronisch erhoben und verwendet werden, sofern dies zu Autorisierungs-und Authentifikationszwecken erforderlich ist. Überdies dürfen keine schutzwürdigen Belange des Beschäftigten entgegenstehen.
7. Nutzung von Telefon, E-Mail und Internet am Arbeitsplatz
Unter Beachtung des schutzwürdigen Interesses des Beschäftigten soll es dem Arbeitgeber möglich sein, die Nutuzung von Telekommunikationsdiensten und Telemedien am Arbeitsplatz im erforderlichen Maß kontrollieren zu dürfen. Dabei sollen die Telefonate einem besonderen Schutz unterliegen.
8. Kollektivrechtliche Vereinbarungen
Kollektivrechtliche Vereinbarungen sollen nach wie vor möglich sein.
9. Anforderungen an die datenschutzrechtliche Einwilligung
Das geplante Gesetz sieht nur noch in Ausnahmefällen eine individuelle Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten vor. Besonders durch diese Regelung soll die besondere Situation des Beschäftigten hervorgehoben werden.
10. Ausscheiden aus dem Beschäftigtenverhältnis
Nach dem geplanten Gesetz darf der Arbeitgeber nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses die Daten des Beschäftigten zur Erfüllung bestehender Pflichten speichern. Entfallen diese Pflichten, sind die Daten zu löschen.
Weitere Informationen
Das Eckpunktepapier des Bundesinnenministeriums (BMI) zum Beschäftigtendatenschutz finden Sie hier.