Vergaberecht
VK Münster: Produktneutrale Ausschreibung und Zusammenfassung von Komponenten
6.07.2010 | Urteile | Vergaberecht | von Carsten Gerlach
Öffentliche Auftraggeber können nicht ohne weiteres alle Komponenten einer IT-Beschaffung zusammenfassen und dann durch Berufung auf technische Besonderheiten nur einer Komponente alle Leistungen durch produktspezifische Ausschreibung dem Wettbewerb entziehen. Für jede zu beschaffende Komponente muß eine sachliche Rechtfertigung für eine produktspezifische Beschaffung bestehen (VK Münster, Beschluß vom 18.2.2010, Az.: VK 28/09).Sachverhalt
Die Antragsgegnerin schrieb die Beschaffung eines Feuerwehr-Leitstellensystems aus, das aus Software und (offenbar weitgehend standardisierter) Hardware bestand. Da sie bereits mit der Stadt X eine Kooperationsvereinbarung über eine Zusammenarbeit im Bereich des Feuerschutzes und Rettungsdienstes abgeschlossen hatte, sollten die Leitstellensysteme kompatibel sein. Die Ausschreibung sah daher die Beschaffung eines identischen Einsatzleitsystems vor - unter konkreter Vorgabe des Produkts und des Herstellers für Leitstellen-Software und Hardware.
Verstoß gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung
Die Vergabekammer Münster hielt den Nachprüfungsantrag für begründet. Die Vergabestelle hat durch die Vorgabe von Hersteller und Produkt des Gesamtsystems gegen den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung verstoßen.
Nach § 8 Nr. 3 Abs. 3 VOL/A alte Fassung (§ 8 EG VOL/A neue Fassung) dürfen bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren sowie bestimmte Ursprungsorte und Bezugsquellen nur dann ausdrücklich vorgegeben werden, wenn dies durch die Art der zu vergebenden Leistung gerechtfertigt ist. Ausschreibungen sollen also grundsätzlich produktneutral und herstellerneutral sein. Die Beschreibung von technischen Merkmalen darf nicht die Wirkung haben, daß bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse bevorzugt oder ausgeschlossen werden, wenn keine sachliche Rechtfertigung dafür vorliegt.
Für eine solche Rechtfertigung bedarf es objektiver, in der Sache selbst liegender Gründe, die sich zum Beispiel aus der besonderen Aufgabenstellung des Auftraggebers, aus technischen oder gestalterischen Anforderungen oder auch aus der Nutzung der Sache ergeben können.
Sachliche Rechtfertigung der produktspezfisichen Ausschreibung
Die VK Münster kam zu dem Ergebnis, daß nur die produktspezifische Ausschreibung der Leitstellen-Software sachlich gerechtfertigt war:
- Sollte die Vernetzung der Leitstellen aus technischen Gründen nur bei einem Einsatz identischer Leitstellensoftware möglich sein, wäre eine produktspezifische Ausschreibung der Leitstellensoftware gerechtfertigt.
- Die Kompatibilität der Leitstellensysteme könne allenfalls eine produktspezifische Ausschreibung der Software, nicht aber der Hardware rechtfertigen - für die Kooperation mit der Stadt X sei nur entscheidend, daß die Software gleich sei, nicht aber der Hardwareunterbau. Auch "leitstellenübergreifendes und arbeitsplatzunabhängiges" Arbeiten werde dabei nicht beeinträchtigt, da die Handhabung der zu beschaffenden Standardkomponenten (Monitore, Drucker, Server) weitgehend herstellerunabhängig sei.
Auch wenn an die Hardware bestimmte Anforderungen bedingt durch die Software gestellt werden, können diese Anforderungen dennoch von verschiedenen Hardwareherstellern erfüllt werden.
- Effizienzgesichtspunkte - wie z.B. ein einheitlicher Service- und Wartungsvertrag - seien nicht relevant, da die Vergabestelle Wartung und Service selber vergeben wollte und nicht in einen bestehenden Wartungsvertrag mit der Stadt X eintreten wollte.
Keine Umgehung des Grundsatzes der Produktneutralität durch Zusammenfassung von Komponenten
Setzt sich die Gesamtleistung aus unterschiedlichen Komponenten, wie der Software für ein System und der hierfür erforderlichen Hardware und dem Netzwerk zusammen, ist die produktspezifische Ausschreibung für jede einzelne Komponete zu begründen und zu rechtfertigen. Ein öffentlicher Auftraggeber darf nicht alle Komponenten zusammenfassen und dem Wettbewerb entziehen, sondern muss für jede zu beschaffende Komponente nachweisen, dass die Beschaffung außerhalb des Wettbewerbs sachlich gerechtfertigt ist.
Bei technischen Besonderheiten nur einer Komponente (hier der Software) kann also nicht der gesamte Auftrag ohne weiteres dem Wettbewerb durch eine nicht produktneutrale Ausschreibung entzogen werden.
Fazit:
Bei produkt- oder herstellerspezifischen Ausschreibungen ist auf eine sorgfältige sachliche Rechtfertigung und Begründung im Vergabevermerk besonderen Wert zu legen. Insbesondere muß für jede einzelne Teilkomponente der zu beschaffenden Leistung eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen werden.
(Beschluß der Vergabekammer Münster vom 18.2.2010, Az.: VK 28/09)