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Vorbehaltsabnahme

3.11.2009 | IT-Rechts-Lexikon | Projekt-Durchführung | von Norman Müller

Die Vorbehaltsabnahme dient der Sicherung der Interessen des Auftraggebers.

 

Die Vorbehaltsabnahme ist zunächst zu unterscheiden von dem Vorbehalt von Mängeln bei der Abnahme gemäß § 640 Abs. 2 BGB, wonach der Auftraggeber sich ihm bekannte Mängel bei der Abnahme "vorbehalten" muß, um seine Mängelrechte nicht zu verlieren. Diese Art der Abnahme ist eine uneingeschränkte Abnahme, d.h. sie gilt auch dann als erteilt, wenn die vorbehaltenen Mängel nicht beseitigt werden. Es bleiben dem Auftraggeber dann nur die Ansprüche wegen Mängeln (früher Gewährleistung).

 

Die Vorbehaltsabnahme hingegen ist gesetzlich nicht definiert. Daher ist zuweilen strittig, welchen Inhalt eine solche Vorbehaltsabnahme eigentlich hat.

 

Man wird aber wohl in der Regel davon ausgehen müssen, dass die Abnahme erst dann als erteilt gilt, wenn die im Vorbehalt genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das sind in der Regel Verpflichtungen zur Beseitigung von Mängeln.

 

Steht fest, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden können, steht damit auch fest, dass keine Abnahme erteilt wurde. Ebenso gilt die Abnahme als erteilt, wenn sämtliche Voraussetzungen des Vorbehalts erfüllt wurden.

 

Eine Vorbehaltsabname ist also für den Auftragnehmer deutlich ungünstiger als die Abnahe mit Vorbehalt der Mängel.

 

Häufig bedient sich der Auftraggeber der Vorbehaltsabnahme, weil er glaubt, nur so könne er sich Mängelansprüche sichern. Dazu hätte aber auch die gesetzlich vorgesehene Abnahme mit Vorbehalt der Mängel ausgereicht.

 

Tipp für Auftragnehmer: Akzeptieren Sie eine Vorbehaltsabnahme allenfalls dann, wenn Ihre Leistung so mangelhaft ist, dass der Auftraggeber gar keine Abnahme hätte erteilen müssen. Anderenfalls bestehen sie darauf, dass der Vorbehalt die Abnahme nicht einschränkt, sondern nur als Mängelvorbehalt im Sinne von § 640 Abs. 2 BGB gilt.


24.04.2024

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