Urteile
Wichtige Entscheidung des BGH für das EDV-Leasingrecht
22.06.2010 | ITK-Vertragsrecht | Urteile | von Dr. Andreas Stadler
Seit der Schuldrechtsreform war strittig, ob ein Leasingnehmer nach einem Rücktritt wegen Mängeln des Leasingobjekts berechtigt ist, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, oder ob dies erst nach Erhebung einer Klage durch den Leasingnehmer zulässig ist . Diese Frage wurde vom BGH nun mit Urteil vom 16.6.2010 (Az.: VIII ZR 317/09) entschieden.Sachverhalt
In der vom BGH entschiedenen Konstellation klagte eine Leasinggesellschaft auf Zahlung aus einer Bürgschaft, die für eine Leasingnehmerin abgegeben worden war. Die Leasingnehmerin hatte gegenüber der Händlerin Mängel des Fahrzeugs gerügt und nach erfolgloser Fristsetzung den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Händlerin war mit dem Rücktritt nicht einverstanden. Der Leasingvertrag sah vor, dass Ansprüche und Rechte der Leasingnehmerin gegen die Leasinggesellschaft wegen Mängeln des Fahrzeugs ausgeschlossen sind. Stattdessen wurden die Ansprüche der Leasinggesellschaft aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten an die Leasingnehmerin abgetreten. Nachdem die Leasinggesellschaft den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzugs gekündigt hatte, nahm sie den Bürgen in Anspruch.
Rechtliche Würdigung
Nach der Rechtssprechung des BGH vor der Schuldrechtsreform ist ein Leasingnehmer nur dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn die übertragenen Rechte und Ansprüche gegen den Lieferanten mittels Klage geltend gemacht werden, soweit der Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert.
Aus Sicht des BGH brachte die Schuldrechtsreform insoweit keine Veränderungen. Es sei auch nach neuer Rechtslage interessengerecht, dem Leasingnehmer für den Fall, dass der Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiere, ein Zahlungsverweigerungsrecht zuzugestehen, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgehe.
Fazit
Durch das Urteil des BGH wurde die seit der Schuldrechtsreform umstrittene Frage nach einem Zahlungsverweigerungsrecht bei einem Leasingvertrag nach erfolgtem Rücktritt endlich entschieden. Die Grundsätze, die vom BGH aufgestellt wurden, sind auch für das EDV-Leasingrecht relevant.