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Zum Fotografieren von Gebäuden und Kunstwerken in der Öffentlichkeit und zur Nutzung dieser Fotos

9.01.2013 | Urheberrecht | Fotorecht | von Stephan Breckheimer, LL.M.

Häufig steht ein Fotograf vor der Frage, ob er berühmte Gebäude oder öffentlich ausgestellte Kunstwerke, die er fotografiert hat, auch gewerblich verwerten darf. Konfliktpotential besteht zwischen den Eigentümern dieser Gebäude/Kunstwerke und den Urhebern/Fotografen. Dabei sind die Rechte des Fotografen weitaus weiter als viele denken!

 

1. Was darf in der Öffentlichkeit fotografiert werden?

Grundsätzlich gewährleistet § 59 UrhG die sogenannte Panoramafreiheit. Dies bedeutet, dass Fotografen von öffentlichen Straßen auch urheberrechtliche geschützte Gegenstände wie beispielsweise Häuser oder Denkmäler fotografierenund diese Fotos auch gewerblich verwerten dürfen.

 

Dies betrifft jedoch lediglich die "Straßenperspektive". Das heißt, dass der Schutz durch § 59 UrhG nur insoweit gewährleistet ist, als der Fotograf sich keiner Hilfsmittel bedient. Beispielsweise ist die Aufnahme aus der Perspektive von einer Leiter hiervon nicht geschützt. Dies gilt auch, wenn man einem oberen Stockwerk das gegenüberliegende Gebäude fotografiert. Hierfür ist eine Einwilligung des Eigentümers erforderlich.

 

Bei Kunstwerke ist zusätzlich zu beachten, ob diese dauerhaft in der Öffentlichkeit ausgestellt sind. Denn bei nur kurz ausgestellten Kunstwerken sieht die Rechtslage etwas anders aus. Künstlern stehen in diesen Fällen wegen des temporären (zeitlich beschränkten) Charakters des Kunstprojektes die ausschließlichen Nutzungsrechte zu.

 

2. Kann der Eigentümer in öffentlichen Parks die gewerbliche Nutzung untersagen?

 

Mit Urteil des BGH vom 17.12.2010 - V ZR 44/10 - hat der BGH die Grundfrage geklärt, ob die Klägerin als Grundstückseigentümerin die Herstellung und Verwertung von Foto- oder Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter zu gewerblichen Zwecken von ihrer - an ein Entgelt geknüpften - Zustimmung abhängig machen darf, bejaht. Die Klägerin, welche u.a. das Schloss Sanssouci verwaltet, hatte sich dagegen gewehrt, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalten Kulturgüter ohne ihre Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und genutzt wurden.

 

Der BGH hat entschieden, dass der Eigentümer die Herstellung und Verwertung von Fotos nicht untersagen darf, wenn sie von außerhalb seines Grundstücks aufgenommen worden sind. Dies ist durch die Panoramafreiheit garantiert. Er kann sie hingegen untersagen, wenn sie von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind. Das ist eine Folge des Eigentumsrechts. Der Eigentümer kann bestimmen, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen jemand sein Grundstück betritt. Ihm steht das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien zu, die von seinem Grundstück aus aufgenommen worden sind.

 

Zudem wurde die Frage verneint, ob die Klägerin als Stiftung des öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung der Vorschriften über ihre Aufgaben den Interessenten die Gebäude und Parkanlagen unentgeltlich für gewerbliche Zwecke zugänglich machen muss. Es ist zwar in der Satzung geregelt, dass die Gärten und Parkanlagen unentgeltlich als Erholungsgebiet zur Verfügung stehen müssen. Nach Ansicht des BGH ist eine kostenlose Anfertigung gewerblicher Fotoaufnahmen hiervon nicht umfasst. Daher ist die Stiftung berechtigt, hier eine Gebühr verlangen zu dürfen.

 

3. Welche Bilder dürfen nun gewerblich genutzt werden?

 

Auf Grund der Panoramafreiheit können vom Fotografen alle Bilder gewerblich genutzt werden, die er von einer öffentlichen Straße fotografiert (Ausnahme: temporär ausgestellte Kunstwerke)wurden. Dabei gilt ausschließlich diese Perspektive, schon das Fotografieren aus dem ersten Stockwerk eines Privathauses ist nicht davon eingeschlossen.

 

Auch beim Fotografieren auf Parkgelände, welches der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sich aber tatsächlich in Privateigentum befindet, ist das Eigentumsrecht zu beachten, welches in diesen Fällen Vorrang genießt.

29.03.2024

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