In den AGB ist geregelt, dass der Auftragnehmer die ihm nach dem Gesetz zustehenden Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte (das Recht des Schuldners, seine Leistung zu verweigern, bis die ihm zustehende Gegenleistung bewirkt wird) nicht ausüben darf, es sei denn, der Auftraggeber hat die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht bestritten oder diese Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt worden.
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Sowohl der EVB-IT Systemlieferungsvertrag als auch der EVB-IT Systemvertrag
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Dem EVB-IT Systemlieferungsvertrag liegt der Gedanke des Kaufs mit Montageverpflichtung im Sinne von § 434 Abs. 2 BGB zu Grunde. Der Auftragnehmer liefert die Systemkomponenten, integriert sie und sorgt darüber hinaus dafür, dass das IT-System dem Auftraggeber in der vereinbarten Form zur Verfügung steht. Die Lieferung der Systemkomponenten bildet den Schwerpunkt der Leistung des Auftragnehmers.
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Der EVB-IT Systemlieferungsvertrag sieht flexible Regelungen für die Beschaffung von Standardsoftware vor.
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Es ist zu unterscheiden zwischen echten Sicherungskopien - in der Regel als Kopie des Originalmediums, auf dem die Software geliefert wird - und Kopien, die im Rahmen der ordnungsgemäßen Datensicherung im Systembetrieb mit entstehen.
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Auch im Rahmen eines Systemlieferungsvertrages kann es erforderlich sein, aus einem vorhandenen System Daten in das neue System zu überführen. Dies kann z. B. durch die Migration in neue Datenformate geschehen. Voraussetzung für die Nutzung des EVB-IT Systemlieferungsvertrages ist aber, dass diese Leistung nur eine Nebenleistung darstellt. Ansonsten ist der EVB-IT Systemvertrag zu nutzen.
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Die AGB regeln grundsätzlich, dass die Schulungen beim Auftraggeber stattfinden. Bietet der Auftragnehmer Schulungen an einem anderen Ort an, ist zu berücksichtigen, dass dann notwendigerweise Reisekosten für die Mitarbeiter des Auftraggebers anfallen. Diese Kosten sind bei der Bewertung des Angebotes zu berücksichtigen.
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Ausgezeichnet

JUVE-Handbuch 2016/2017 empfiehlt erneut TCI Rechtsanwälte
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Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft. Wir beraten Sie zu den neuen Anforderungen, den drohenden Risiken und zur der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenschutz- Compliance.
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IT-Beschaffung und Ausschreibung
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Aktuelle Veröffentlichungen
Carsten Gerlach, Sicherheitsanforderungen für Telemediendienste - der neue § 13 Abs. 7 TMG, in: CR 2015, 581
Carsten Gerlach, Personenbezug von IP-Adressen, in: CR 2013, S. 478
Carsten Gerlach, Vergaberechts- probleme bei der Verwendung von Open-Source-Fremdkomponenten, in: CR 2012, S. 691
Michael Karger, BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in: GRUR-Prax 2012, S. 35
IT-Recht im beck-blog