Ergänzend zu bzw. abweichend von Ziffer 2.1 EVB-IT Systemlieferungs-AGB bzw. den gesetzlichen Regelungen können hier Regelungen zur Entsorgung der Verpackungen der Systemkomponenten getroffen werden:
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Die "Systemlieferung" ist die wesentliche Verpflichtung des Auftragnehmers aufrund der EVB-IT Systemlieferung. Die zentrale Regelung dafür findet sich in Ziffer 11 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB. In Ziffer 11.1 ist u.a. geregelt, dass zur Systemlieferung eine Demonstration der Betriebsbereitschaft des Systems gehört. Dazu wiederum gehört die Vorführung der "Ablauffähigkeit" des Systems und ausdrücklich vereinbarter Funktionalitäten. Dementsprechend sollte über das erste Ankreuzfeld stets eine Anlage einbezogen werden, in der die vorzuführenden Funktionalitäten ausdrücklich aufgeführt werden.
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Ziffer 13.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB sieht eine Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel von 24 Monaten vor.
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In Ziffer 13.3 der EVB-IT Systemlieferungs-AGB ist geregelt, dass die Verjährungsfrist für Mängel an Teilleistungen mit der Teillieferung beginnt, aber erst mit der Verjährung der Mängelansprüche aus der Systemlieferung verjähren. Zur Erhaltung der AGB-rechtlichen Wirksamkeit ist die dadurch maximal eintretende Verlängerung auf ein weiteres Jahr begrenzt, so dass die Ansprüche aus der Teillieferung spätestens nach drei Jahren verjähren.
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Gemäß Ziffer 10.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB soll die Mängelmeldung in der Regel auf dem Störungsmeldeformular gemäß Muster 1 abgegeben werden. Wenn in Nummer 15.3.1 des Systemlieferungsvertrags eine Alternative angegeben wird, dann ist diese aber verbindlich und nicht nur der "Regelweg", wie gemäß Ziffer 10.2 EVB-IT Systemlieferungs-AGB.
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Wenn der schnellstmögliche Beginn der Mängelbeseitigung gewünscht wird, sollten Reaktionszeiten in Nummer 15.4.1 des EVB-IT Systemlieferungsvertrags vereinbart werden. Ist die schnellstmögliche Beseitigung des Mangels besonders wichtig, z.B. weil davon das Funktionieren der Behörde abhängt, sollten darüber hinaus Wiederherstellungszeiten vereinbart werden.
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Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft. Wir beraten Sie zu den neuen Anforderungen, den drohenden Risiken und zur der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenschutz- Compliance.
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Aktuelle Veröffentlichungen
Carsten Gerlach, Sicherheitsanforderungen für Telemediendienste - der neue § 13 Abs. 7 TMG, in: CR 2015, 581
Carsten Gerlach, Personenbezug von IP-Adressen, in: CR 2013, S. 478
Carsten Gerlach, Vergaberechts- probleme bei der Verwendung von Open-Source-Fremdkomponenten, in: CR 2012, S. 691
Michael Karger, BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in: GRUR-Prax 2012, S. 35
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