Gebrauchtsoftware
Gebrauchtsoftware - d.h. der Wiederverkauf von Standardsoftware-Lizenzen - ist urheberrechtlich und vergaberechtlich derzeit heiß umstritten. Insbesondere bei der Gestaltung von Ausschreibungen ist die Öffentliche Hand gehalten, sich mit dem Thema intensiver auseinanderzusetzen.
Nach Ansicht des BGH ist es urheberrechtlich und AGB-rechtlich zulässig, die Nutzung einer auf DVD vertriebenen Software von der Registrierung eines Online-Accounts abhängig zu machen und die Übertragung dieses Online-Accounts vertraglich zu untersagen. Diese Praxis verstößt nicht gegen den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz (BGH, Urt. v. 11. Februar 2010, Az.: I ZR 178/08).
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Die teilweise Überlassung von Nutzungsrechten einer Software ("Aufspaltung" einer Lizenz) kann vertraglich wirksam verboten werden (sogenanntes Aufspaltungsverbot). Es kann zudem für jede Weitergabe der Software ein Zustimmungsvorbehalt vereinbart werden, der auch die einheitliche Weitergabe der Software umfasst. Ein solches Verbot bedeutet keine Abweichung vom Erschöpfungsgrundsatz nach § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG. Es ist auch keine überraschende Klausel, verstößt nicht als unangemessene Benachteiligung gegen § 307 BGB und ist damit auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam (LG Mannheim, Urteil vom 22.10.2009, Aktenzeichen 2 O 37/09).
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Dr. Andreas Stadler ist in einem Artikel der Financial Times Deutschland zu der derzeitigen Rechtsprechung in Sachen Gebrauchtsoftware zitiert worden.
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Der Handel mit "gebrauchten" Software-Echtheitszertifikaten und Produkt-Keys, die eine Installation der Software ermöglichen, ist jedenfalls ohne gleichzeitige Veräußerung des dazugehörigen Datenträgers unzulässig (OLG Frankfurt/M., Urteil vom 12.05.2009, Aktenzeichen 11 W 15/09)
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Nach Auffassung des OLG München greift der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nur beim Vertrieb körperlicher Vervielfältigungsstücke, nicht dagegen beim Vertrieb per Download. Der Weiterverkauf von unkörperlichen "Download-Lizenzen" kann deshalb auch vertraglich untersagt werden
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Das Landgericht München ist der Auffassung, daß sich bei Volumenlizenzverträgen mit Übergabe eines Master-Datenträgers das Verbreitungsrecht an jedem einzelnen Nutzungsrecht erschöpft und somit selbständig weiterveräußert werden kann. Ein Weiterverkauf dieser "Gebrauchtlizenzen" ist zulässig, solange es zu keiner Vermehrung der Software kommt, also die ursprünglich lizenzierte Anzahl an Installationen nicht überschritten wird (LG München, Urteil vom 28.11.2007, Aktenzeichen 30 O 8684/07).
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Nach Auffassung des LG Hamburg erschöpft sich bei Volumenlizenzverträgen mit Übergabe eines "Master-Datenträgers" das Verbreitungsrecht an jedem einzelnen Nutzungsrecht. Diese sind somit jeweils wie eigenständige Vervielfältigungsstücke zu behandeln. Der Verkauf einzelner Lizenzen bzw. Nutzungsrechte aus einem Volumenlizenzvertrag heraus ist daher auch ohne Zustimmung des Anbieters wirksam (1. Instanz: Landgericht Hamburg Urteil vom 29.06.2006, Aktenzeichen 315 O 343/06; 2. Instanz: OLG Hamburg, Urteil vom 7.2.2007, Aktenzeichen 5 U 140/0).
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Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft. Wir beraten Sie zu den neuen Anforderungen, den drohenden Risiken und zur der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenschutz- Compliance.
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IT-Beschaffung und Ausschreibung
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Aktuelle Veröffentlichungen
Carsten Gerlach, Sicherheitsanforderungen für Telemediendienste - der neue § 13 Abs. 7 TMG, in: CR 2015, 581
Carsten Gerlach, Personenbezug von IP-Adressen, in: CR 2013, S. 478
Carsten Gerlach, Vergaberechts- probleme bei der Verwendung von Open-Source-Fremdkomponenten, in: CR 2012, S. 691
Michael Karger, BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in: GRUR-Prax 2012, S. 35
IT-Recht im beck-blog