Wir beraten Behörden und Unternehmen bei Vergabeverfahren mit IT-Bezug. Wir begleiten Auftraggeber bei Vergabeverfahren von der Planung bis zum Zuschlag und bei Streitigkeiten mit Bietern. Auf Unternehmerseite sorgen wir für vergaberechtskonforme Angebote, prüfen die Erfolgsaussichten von Rügen und Nachprüfungsverfahren und vertreten Sie im Vergaberechtsstreit.
Wir kennen die speziellen Bedürfnisse und Probleme der öffentlichen Verwaltung und die Besonderheiten der EVB-IT aus erster Hand:
Rechtsanwalt Norman Müller gehört der Arbeitsgruppe an, die unter Führung des
Bundesministerium des Inneren die EVB-IT, die Vertragsbedingungen der öffentlichen Hand für die IT-Beschaffung verhandelt.
In Nummer 4.2.1 des EVB-IT Systemlieferungsvertrags werden zunächst die verschiedenen Softwareprodukte nebst weiterer Parameter eingetragen:
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In Nummer 4.1 des EVB-IT Systemlieferungsvertrags sind die Hardwarekomponenten aufzuführen, die an den Auftragnehmer verkauft werden sollen.
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Nummer 4.3 des EVB-IT Systemlieferungsvertrags befaßt sich mit der Übernahme von Altdaten und sonstigen Migrationsleistungen.
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Die Herbeiführung der Betriebsbereitschaft ist eine der wesentlichen Leistungen des Auftragnehmers. Daher ist sie in Nummer 2.1 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages auch fest angekreuzt. Wenn hierzu durch den Auftragnehmer ein spezielles Vorgehen gewählt werden soll oder ausnahmsweise Abweichungen von den generellen Verpflichtungen vereinbart werden sollen, geschieht dies gemäß Nummer 4.4.1 in einer gesonderten Anlage:
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In Nummer 4.5 können sonstige Leistungen vereinbart werden, die mit der Systemlieferung im Zusammenhang stehen und bis zu diesem Zeitpunkt erbracht sein müssen. Davon zu unterscheiden sind die Leistungen gemäß Nummer 7.6 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages, die erst nach der Systemlieferung oder unabhängig davon zu erbringen sind.
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In Nummer 7.6 können sonstige Leistungen vereinbart werden, die nach der Systemlieferung vom Auftragnehmer erbracht werden sollen. Davon zu unterscheiden sind die Leistungen gemäß Nummer 4.5 EVB-IT Systemlieferungsvertrag, die bis zur Systemlieferung zu erbringen sind.
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In Nummer 5 des EVB-IT Systemlieferungsvertrages sind die Schulungen einzutragen, die zum System erfolgen sollen.
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Ausgezeichnet
JUVE-Handbuch 2016/2017 empfiehlt erneut TCI Rechtsanwälte
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Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft. Wir beraten Sie zu den neuen Anforderungen, den drohenden Risiken und zur der Umsetzung erforderlicher Maßnahmen zur Gewährleistung der Datenschutz- Compliance.
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IT-Beschaffung und Ausschreibung
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Aktuelle Veröffentlichungen
Carsten Gerlach, Sicherheitsanforderungen für Telemediendienste - der neue § 13 Abs. 7 TMG, in: CR 2015, 581
Carsten Gerlach, Personenbezug von IP-Adressen, in: CR 2013, S. 478
Carsten Gerlach, Vergaberechts- probleme bei der Verwendung von Open-Source-Fremdkomponenten, in: CR 2012, S. 691
Michael Karger, BGH: "Handlungsanweisung" für Hostprovider bei möglicherweise persönlichkeitsrechtsverletzendem Blogbeitrag, in: GRUR-Prax 2012, S. 35
IT-Recht im beck-blog