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EVB-IT Systemlieferungs-AGB

Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemlieferungvertrags, die sogenannten EVB-IT Systemlieferungs-AGB im Volltext. Zu jeder Klausel gibt es Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis.

Ausfüllhinweise und Anmerkungen zum EVB-IT Systemlieferungsvertrag - dem Vertragsformular finden Sie hier. Einen Überblick und Wegweiser zu den EVB-IT Systemlieferung insgesamt finden Sie hier.

19  Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit


19.1  
Der Auftraggeber gibt dem Auftragnehmer alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte bekannt, deren Kenntnis für ihn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist.

19.2  
Vor Übergabe eines Datenträgers an den Auftragnehmer stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.

19.3  
Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

19.4  
Der Auftraggeber kann ganz oder teilweise vom EVB-IT Systemlieferungsvertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß Ziffer 19.3 unter Berücksichtigung der Sachverhalte gemäß Ziffer 19.1 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt. Betreffen vorgenannte Pflichtverlet-zungen ausschließlich den Systemservice, tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur Kün-digung des Systemservices.

19.5  
Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Dies gilt auch für den Erfahrungsaustausch innerhalb der öffentlichen Hand.

19.6  
Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EVB-IT Systemlieferungsvertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.



25.04.2024

Ausgezeichnet


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