EVB-IT Systemlieferung
EVB-IT Systemlieferungs-AGB
Nachfolgend finden Sie die AGB des EVB-IT Systemlieferungvertrags, die sogenannten EVB-IT Systemlieferungs-AGB im Volltext. Zu jeder Klausel gibt es Kommentare und Benutzerhinweise für die Praxis.Ausfüllhinweise und Anmerkungen zum EVB-IT Systemlieferungsvertrag - dem Vertragsformular finden Sie hier. Einen Überblick und Wegweiser zu den EVB-IT Systemlieferung insgesamt finden Sie hier.
9.3
Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Termins für die Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Terminen für Teillieferungen Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. . In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teillieferung Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. entfallenden Anteil am Auftragswert Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. . Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstra-fen jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. betragen.
Des Weiteren ist der Auftraggeber für den Fall der Überschreitung des vereinbarten Termins für die Systemlieferung Leistungen des Auftragnehmers gemäß Ziffer 11.1. um mehr als sieben Kalendertage berechtigt, für jeden Kalendertag, an dem sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des Auftragswertes Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. zu verlangen. Satz 1 gilt auch für Überschreitungen von vereinbarten Terminen für Teillieferungen Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. . In diesem Fall berechnet sich die Vertragsstrafe nach dem auf die Teillieferung Anlieferung eines Teils des Systems gemäß Ziffer 11.3 i. V. m. Ziffer 11.1 und Ziffer 11.2. entfallenden Anteil am Auftragswert Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. . Insgesamt darf die Summe der aufgrund dieser Regelung zu zahlenden Vertragsstra-fen jedoch nicht mehr als 5 % des Auftragswertes Angebotspreis für die Systemlieferung* zuzüglich der Vergütung für Zusatzlieferungen*. Der Auftragswert dient lediglich zur Berechnung von Vertragsstrafen, Haftungsbegrenzungen und der Höhe der Mängelhaftungssicherheit. betragen.