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Keine Auswirkung von Vertragsstrafen und Verzugszinsen auf Unsatzsteuer

2.06.2010 | ITK-Vertragsrecht | Urteile | von Markus Schmidt

Vertragsstrafen und Verzugszinsen haben keine Auswirkungen auf die Umsatzsteuer für eine Lieferung oder Leistung. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) stehen entsprechende Zahlungen in keinem unmittelbaren zusammenhang mit der umsatzsteuerpflichtigen Leistung (Urteil v. 17.12.2009 - Az. V R 1/09).

 

Etwas anderes gilt, wenn die Zahlung als unmittelbare Kompensation für eine minderwertige bzw. mangelhafte Leistung erfolgt (z.B. Minderung der Vergütung, Ersatz von Mangelbeseitigungskosten). Solche Zahlungen mindern das Entgelt der umsatzsteuerpflichtigen leistung und damit auch die Umsatzsteuer bzw. beim Leistungsempfänger die abzugsfähige Vorsteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung erst auf Basis einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs erfolgt.  

27.04.2024

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