
Arbeitsrecht
Neues zu Facebook, Twitter & Co. am Arbeitsplatz
26.09.2012 | Urteile | Arbeitsrecht | von Harald Krüger
Wer in seinem privaten Facebook-Account den Ruf seines Arbeitgebers, eines Vorgesetzten, eines Arbeitskollegen oder eines Kunden in der Öffentlichkeit durch ehrenrührige oder beleidigende Äußerungen herabsetzt, riskiert die (ggf. sogar fristlose) Kündigung.
Drei hierzu ergangene Urteile (ArbG Bochum, Urt. vom 09.02.2012 - 3 Ca 1203/11; ArbG Dessau-Roßlau, Urt. v. 21.03.2012 - 1 Ca 148/11 und ArbG Hagen, Urt. v. 16.05.2012 - 3 Ca 2597/11) zeigen, dass der Arbeitgeber entsprechende Pflichtverletzungen nicht hinzunehmen braucht. Bei der Nutzung von öffentlich zugänglichen sozialen Netzwerken ist regelmäßig von einem hohen Schadenspotential auszugehen. Je nach Einzelfall kann daher sogar schon die Betätigung des "gefällt-mir"-Button auf Facebook zur Bestätigung einer fremden, den Arbeitgeber beleidigenden Äußerung die Kündigung rechtfertigen.