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OLG Düsseldorf: Verkauf vorinstallierter Software

20.02.2010 | Urteile | Gebrauchtsoftware | von Carsten Gerlach

Wird eine Software vorinstalliert veräußert, erschöpft sich nach Auffassung des OLG Düsseldorf das Verbreitungsrecht nur hinsichtlich der Hardware, auf der die Software installiert war. Der Verkauf der Software ohne gleichzeitige Weitergabe der Hardware ist dann unzulässig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2009, Aktenzeichen I-20 U 247/0).


Sachverhalt


Die Antragstellerin vertrieb ihre Software ausschließlich vorinstalliert auf Computern (d.h. Hardware plus Software). Die Antragsgegnerin - ein Gebrauchtsoftwarehändler - erwarb von Endkunden die Software der Antragstellerin ohne die entsprechende Hardware und veräußerte die Software an Dritte weiter. Praktisch wurden der Antragsgegnerin Sicherheitskopien übergeben, die von den Erstkunden ursprünglich mit Zustimmung der Antragstellerin angefertigt wurden. Die Erstkunden löschten nach Übergabe der Sicherungskopien die Software auf ihren Computern. Die Sicherungskopien wurden dann von der Antragsgegnerin weiterverkauft.

 

Entscheidungsgründe


Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf verstößt die Praxis der Antragsgegnerin gegen § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Insbesondere greife der

Erschöpfungsgrundsatz gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG nicht ein.

Das Verbreitungsrecht kann sich nach Auffassung des OLG nur hinsichtlich des Werkstücks erschöpft haben, indem sich das Computerprogramm befindet. Vorliegend sei das aber der Computer (bzw. die Festplatte), auf dem die Software vorinstalliert wurde. Diese müsse als "Werkstück" mit veräußert werden, damit der Erschöpfungsgrundsatz anwendbar sei.

Es sei gerade nicht Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes, dass letztlich das geschützte Werk selbst (hier die Software), unabhängig von seiner Verkörperung in jeder Form der Verbreitung frei ist (d.h. die Software unabhängig von der Original-Hardware oder dem Original-Datenträger).

26.04.2024

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